Kids in der Company. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert über Unterschiede zwischen Praktikum, Ferialarbeit und Volontariat. Dazu gibt es nun einen eigenen Ratgeber.
In wenigen Wochen werden wieder tausende Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten die Ferienzeit nutzen, um ihr Bankkonto aufzubessern, in einen Wunschberuf hineinzuschnuppern oder ein notwendiges Pflichtpraktikum zu absolvieren. Damit die Ferialbeschäftigung am Ende nicht zum finanziellen Problem wird, gibt die Österreichische Gesundheitskasse in einer Aussendung Tipps für die künftigen Ferialkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre – und auch für ihre Arbeitgeber*innen (Leitfaden siehe hier).
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Beschäftigung um eine Ferialarbeit, ein Praktikum oder ein Volontariat handelt. Daraus ergeben sich dann die jeweiligen Verpflichtungen und Ansprüche, so die ÖGK.
Was für Ferialarbeitende gilt
Der Großteil der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden will in den Ferien einfach nur Geld verdienen. Im Unternehmen gelten sie als Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer und sind damit beitrags- und leistungsrechtlich wie solche zu behandeln. Das heißt, sie haben wie alle anderen Beschäftigten in einem Betrieb Anspruch auf eine Bezahlung nach Kollektivvertrag. Dazu zählen auch Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- Liegt das monatliche Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze (2022: 485,85 Euro) sind Ferialarbeitende kranken-, unfall- und pensionsversichert sowie arbeitslosenversichert.
- Bleiben die Einkünfte unter dem genannten Wert, sind Ferialarbeitende nur gegen Arbeitsunfälle versichert. Die vorhandene Krankenversicherung – zum Beispiel eine Mitversicherung bei einem Elternteil – bleibt dabei aufrecht.
- Um die Anmeldung bei der Sozialversicherung hat sich die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu kümmern.
Was bei Praktikantinnen und Praktikanten gilt
In einigen Ausbildungseinrichtungen wird zwingend ein Praktikum vorgeschrieben.
- Diese so genannten „echten“ Praktikantinnen und Praktikanten haben keine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Bezahlung, Urlaub etc. Sie unterliegen für die Dauer ihres Praktikums automatisch der Schüler- beziehungsweise Studentenunfallversicherung.
- Bezahlen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber den Praktikantinnen und Praktikanten jedoch ein freiwilliges Taschengeld, gelten diese als Dienstnehmerinnen beziehungsweise Dienstnehmer. Sie müssen dann bei der ÖGK zur Sozialversicherung angemeldet werden.
Auch in diesem Fall gilt die Geringfügigkeitsgrenze. Das heißt, wird die Grenze überschritten, ist die Praktikantin beziehungsweise der Praktikant kranken-, unfall- und pensionsversichert sowie arbeitslosenversichert. Wird die Grenze nicht überschritten, besteht nur die Unfallversicherungspflicht, erläutert die ÖGK. Bei der Krankenversicherung gilt dasselbe wie bei den Ferialarbeitenden. Ausnahme: Praktikantinnen und Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe gelten immer als Dienstnehmerinnen beziehungsweise Dienstnehmer.
Die Regeln für Volontärinnen und Volontäre
Eine weitere Möglichkeit der Ferialbeschäftigung ist das Volontariat. Ein solches ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende vorgesehen, die ihre Schulausbildung oder ihr Studium abgeschlossen haben und in ihren möglichen Beruf hineinschnuppern wollen.
Wie beim Pflichtpraktikum steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund: Es dürfen keine Arbeitsverpflichtung, kein Entgeltanspruch und keine Eingliederung in den Betrieb bestehen. Im Gegensatz zum Praktikum ist das Volontariat freiwillig. Für Volontäre besteht nur die gesetzliche Unfallversicherung. Sie sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) an- und abzumelden. Für die Krankenversicherung gilt dasselbe wie für Ferialjobs und Praktika. Erhält die Volontärin bzw. der Volontär Taschengeld ist sie bzw. er als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer bei der ÖGK anzumelden, heißt es dazu.