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10. Wiener Unternehmensrechtstag: Sideletter unter der Lupe

Nikolaus Arnold, Ulrich Torggler, Susanne Kalss, Elke Napokoj, Christoph Diregger, Georg Eckert ©B&C Privatstiftung / Valerie Eccli

Wien. In den vergangenen Monaten sorgte der „Sideletter“ auf der Politbühne in Österreich für Aufregung. Der 10. Wiener Unternehmensrechtstag setzte sich daher mit der Nebenvereinbarung im Gesellschafts- und Stiftungsrecht auseinander.

In der unternehmerischen Praxis sind Nebenvereinbarungen zum eigentlichen Hauptvertrag weit verbreitet und von großer wirtschaftlicher Bedeutung, etwa bei Unternehmensfusionen, Joint-Venture-Vereinbarungen, bei der Ausübung von Stimmrechten oder bei Nachfolgeregelungen. Mit einem Sideletter werden Vereinbarungen unter den Gesellschaftern ebenso wie Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft verbindlich getroffen, die aus verschiedenen Gründen nicht öffentlich bekannt werden sollen, heißt es dazu.

„Per se nichts Böses“

„Ein Sideletter ist per se nichts Böses. Er regelt Rechte und Pflichten außerhalb des Gesellschaftsvertrags und modifiziert in der Regel die Beteiligung und den Einfluss in der Gesellschaft. Damit wird der wichtige – nicht sichtbare – Teil der Regelungen für eine Gesellschaft und deren Gesellschafter deutlich“, so Susanne Kalss, Leiterin des Instituts für Unternehmensrecht an der WU Wien, die gängige Praxis von Nebenvereinbarungen in der Wirtschaft. „Allerdings ist der Einsatz eines Sideletters nicht ohne Risiko. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob mit ihm die mit dem Agreement insgesamt beabsichtigten Ziele auch tatsächlich erreicht und durchgesetzt werden können“, ergänzt Ulrich Torggler, Leiter des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht am Juridicum der Uni Wien.

Am 10. Wiener Unternehmensrechtstag stellten Vertreter aus Recht und Wirtschaft fünf konkrete Ausprägungen des Sideletters vor und diskutierten diverse Rechtsfragen, wie das Wechselspiel zwischen Nebenvereinbarungen und Gesellschaftsvertrag sowie die Zulässigkeit bestimmter Inhalte. Im Atrium des Palais Ephrussi, des Sitzes der B&C Privatstiftung, wurden die Teilnehmenden von Erich Hampel, dem Vorstandsvorsitzenden der B&C Privatstiftung, begrüßt.

Beteiligungsvertrag bei Start-ups

Rechtsanwältin Elke Napokoj, Partnerin bei der Anwaltskanzlei bpv Hügel, ging im ersten Anwendungsfall auf den vielfach im Start-up-Bereich angewandten Sideletter, den Beteiligungsvertrag, ein. Dieser regelt insbesondere die künftige Beteiligung und die Rechte von Investoren in der Vorbereitungsphase, in der Übernahmephase, aber auch während des aufrechten Investments. Wesentliche Bestimmungen, wie beispielsweise die Höhe der Beteiligung des Investors, der definierte Investitionsbetrag, dessen Fälligkeit sowie die Bewertung der Zielgesellschaft werden darin festgehalten. Als Kapitalgeber in der Gründungsfinanzierung treten insbesondere Business Angels oder meist US-Fonds aus dem IT- und Biotechnologie-Bereich auf. Häufig haben Investoren bereits ihre Standardverträge – Napokoj warnte allerdings davor, amerikanische Muster zu übernehmen.

In einem Beteiligungsvertrag seien häufig auch sogenannte Vesting-Regelungen enthalten, die vorsehen, weitere Anteile an den Investor abzugeben, wenn einer der Gründer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Lehre, so Napokoj, gehe von der Zulässigkeit solcher Regelungen aus, zum Teil wird jedoch eine sachliche Rechtfertigung aufgrund der Hinauskündigungssituation gefordert, die im Frühstadium des Start-ups vorhanden ist. Eine Bindung der Gründer sei für den Erfolg des Start-ups wesentlich, argumentierte Napokoj, verweist aber auf die Gefahr der Sittenwidrigkeit der Vesting-Klauseln, wenn beispielsweise der Abfindungspreis unter dem Kaufpreis der Gründer liegt.

Business Combination Agreement

Georg Eckert, Professor für Unternehmensrecht an der WU Wien, gab einen Überblick über das Business Combination Agreement (BCA) und seine rechtlichen Probleme in der Praxis. Das BCA, erläuterte Eckert einleitend, regelt den Übergang der maßgeblichen Unternehmensfunktionen auf einen Käufer eines Unternehmens, nämlich wie der Vorgang des Organwechsels stattfindet und wesentliche Informationen und Einflussrechte übertragen werden. Dabei handelt es sich um ein Element, das sich aus der M&A-Praxis entwickelt hat und häufig bei öffentlichen Übernahmen zum Einsatz kommt.

Als eine im BCA unzulässige Regelung schilderte Eckert beispielsweise, dass Aktionäre der Zielgesellschaft bzw. deren Management in der Nebenvereinbarung keine verpflichtende Abstimmung nach Weisung der Gesellschaft nahegelegt werden darf. Weiters ging er auf das sogenannte Gun-Jumping ein, also den verbotenen vorzeitigen Vollzug des Zusammenschlusses vor dem Einverständnis der Kartellbehörden. Gun-Jumping umfasst im weiteren Sinn aber auch Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen würden. In seinem solchen Fall drohe die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, aber auch Bußgelder können verhängt werden, so Eckert.

Familienverfassung: Bindung und Vertrauen schaffen

Susanne Kalss präsentierte in ihrem Vortrag die Familienverfassung als eine zum Syndikatsvertrag oder Gesellschaftsvertrag ergänzende Regelung unter den Mitgliedern einer Unternehmerfamilie. Mit dieser werde das Unternehmen als Identifikationselement für die Familie gestärkt und zugleich eine Klammer zur Ordnung des Verhältnisses der im Unternehmen operativ tätigen oder einflussreichen Mitglieder gesetzt.

Insbesondere, so Kalss, sei die Familienverfassung ein Instrument, um Vertrauen herzustellen und zu erhalten. Deswegen sei der Prozess der Entstehung und der Erarbeitung mindestens so wichtig wie die fertige Unterlage, da dieser die Bildung von Vertrauen ermöglicht. Die Familienverfassung ist mit dem Gesellschaftsvertrag keineswegs gleichzustellen, sondern erfüllt – jedenfalls zum Teil – eine andere Beziehung und zusätzliche andere Aufgabe, so Kalss.

Dennoch gebe es in der Praxis nicht „die“ Familienverfassung. Vielmehr gibt es verschiedene Erscheinungsformen, sodass es einer sorgfältigen Prüfung der Regelungsnatur im Einzelfall bedarf. Ob eine Familienverfassung rechtlich verbindlich ist, sei die falsche Frage – darauf verweist Kalss mit Nachdruck: Die Familienverfassung sei das Bindeglied zur Familie und besitze trotz fehlender Durchsetzbarkeit eine starke rechtliche Wirkungskraft durch die Schärfung und Erweiterung der konkreten Verhaltenspflichten aus der Treuepflicht.

Stiftungszusatzurkunde in Österreich

Nikolaus Arnold, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von Arnold Rechtsanwälte, stellte die Stiftungszusatzurkunde als eine besondere Ausprägung der Nebenvereinbarung im Gesellschafts- und Stiftungsrecht vor. In der Zusatzurkunde werden typischerweise die Begünstigten und die Höhe der Begünstigung, die konkrete Gestaltung der Vermögensverwaltung sowie die Vergütung von Vorstandsmitgliedern und sonstigen Organmitgliedern normiert. Die Stiftungszusatzurkunde versteht sich als Ergänzung zur Stiftungsurkunde. Die Zusatzurkunde kann aber nur errichtet werden, so Arnold, wenn ein entsprechender Hinweis auf diese in der Stiftungsurkunde aufgenommen ist bzw. sich der Stifter die Errichtung in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat. Andernfalls ist diese grundsätzlich nicht wirksam, sofern sie nicht umgedeutet werden kann.

80 Prozent der Privatstiftungen verfügen in Österreich über eine Stiftungszusatzurkunde, bei drei Prozent findet sich im Firmenbuch, wo eine Stiftungszusatzurkunde und ihre Änderung zur Wirksamkeit eingetragen werden muss, der Hinweis auf mehrere Zusatzurkunden. Bestellungskompetenzen und Bestellungsmodalitäten sowie Sonderrechte auf das Vorstandsmandat gehören dabei in die Stiftungsurkunde und können nicht in der Zusatzurkunde geregelt werden. Jedoch: Alles, was in der Stiftungszusatzurkunde geregelt werden kann, kann auch in der Stiftungsurkunde geregelt werden – aber nicht umgekehrt, erläuterte Arnold abschließend.

Syndikatsvertrag: Häufigster Sideletter in der Praxis

Christoph Diregger, Rechtsanwalt und Partner bei DSC Rechtsanwälte, gab zu guter Letzt einen Einblick in den Syndikatsvertrag – die wichtigste Nebenvereinbarung, die im Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsleben ihre Anwendung findet. Sie wird neben dem Gesellschaftsvertrag als eigener Vertrag abgeschlossen. Syndikatsverträge sind in der Praxis häufig und finden sich in Familiengesellschaften, Joint Ventures, bei öffentlichen Eigentümern, aber auch bei börsennotierten Gesellschaften. Der Syndikatsvertrag normiert hier unter anderem die Vorabstimmung der Gesellschafter für die Stimmabgabe in einer Hauptversammlung oder Generalversammlung, typischerweise auch Besetzungsrechte für Organe sowie die Regelungen über die Anteilsübertragung, häufig auch über Finanzierung und Unternehmensziele.

Der Syndikatsvertrag dient auch dazu, für die jeweilige Gesellschaft passgenaue Regelungen zu finden, was das Aktiengesetz den Gesellschaftern nicht gestattet. Syndikatsvertragliche Entsendungs, Nominierungs- und Zustimmungsvorbehalte sind jedoch riskant, weil die Leistungsklagen in der Regel zu spät kommen, erklärte Diregger die Problematiken. Gesetzwidrig gefasste Beschlüsse oder Kapitalmaßnahmen seien meist unumkehrbar, auch alternative Rechtsbehelfe wie Vertragsstrafen wirken nur eingeschränkt. Deswegen empfiehlt Diregger, bereits möglichst viel im Gesellschaftervertrag zu behandeln.

Buchreihe und nächster Wiener Unternehmensrechtstag

Zu den Fachtagungen im Rahmen des Wiener Unternehmensrechtstages ist eine Buchreihe mit Beiträgen der Vortragenden und Diskussionsberichten zu den jeweiligen Themen der vergangenen Jahre erschienen. Der aktuelle Band „Reform des Gesellschaftsrechts“, herausgegeben von Susanne Kalss und Ulrich Torggler, ist im Verlag Manz erschienen. Der 11. Wiener Unternehmensrechtstag findet am 5. Oktober 2023 an der Uni Wien statt.

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