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Whistleblowing-Gesetz: IIA sieht „verheerenden Fehler“

Gottfried Berger ©Institut für Interne Revision Österreich

Österreich. Das Institut für Interne Revision (IIA) sieht noch viel Verbesserungsbedarf beim Entwurf zum Hinweisgeber*innenschutzgesetz (HSchG): Insbesondere dass die Nichteinführung eines Meldesystems zwar illegal ist, aber nicht bestraft wird, führe das Gesetz „ad absurdum“.

Auch die verpflichtende Weiterverfolgung anonymer Hinweise und die Ausweitung auf Themen wie Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung zählen zu den wichtigsten Forderungen des IIA.

Die Uhr tickt für den Entwurf

Ende der Woche endet die Begutachtungsfrist für den Entwurf zum Hinweisgeber*innenschutzgesetz (HSchG). Das IIA Austria habe den Gesetzesentwurf unter Einbeziehung juristischer Expertise sowie mit dem Wissen und der praktischen Erfahrung der Internen Revision unter die Lupe genommen. Die Interne Revision werde jedenfalls eine Schlüsselrolle beim Betrieb der Hinweisgebersysteme spielen, heißt es. Gottfried Berger, Vorstandsvorsitzender des IIA: „Die Interne Revision ist die geeignetste Stelle für den Betrieb von Hinweisgebersystemen. Revisorinnen und Revisoren haben die Kompetenz und das Know-how, wie mit Hinweisen umgegangen werden soll – und müssen bei substanziellen Hinweisen ohnedies für Befragungen eingeschaltet werden. Sie von Anfang an dafür einzusetzen, spart Zeit und kann unter Umständen Gefahren für Unternehmen abwenden.“

„Verständlich, vollständig und eindeutig“

Gerade aufgrund dieser zentralen Funktion ist es dem Institut für Interne Revision ein großes Anliegen, dass das Hinweisgeber*innenschutzgesetz möglichst verständlich, vollständig und eindeutig verabschiedet wird. „Wir haben lange auf diesen Entwurf gewartet und sind mit der vorliegenden Fassung im Großen und Ganzen zufrieden – allerdings gibt es noch einige Punkte, die aus unserer Sicht unbedingt verbessert und präzisiert werden müssen“, so Berger.

Anonymen Hinweisen muss verpflichtend nachgegangen werden

Einer der wichtigsten Verbesserungsvorschläge betrifft die Handhabe von anonymen Hinweisen. Diese werden zwar an mehreren Stellen im Gesetzesentwurf erwähnt – es gibt allerdings nirgends eine klare Verpflichtung für Meldestellen, dass anonymen Hinweisen nachgegangen werden muss. Das IIA Austria ortet in dieser Unschärfe das Risiko, dass das Gesetz von vornherein abgeschwächt wird. „Wir raten dringend, die verpflichtende Weiterverfolgung und, falls nötig, die Setzung von Folgemaßnahmen auch bei anonymen Hinweisen klar festzulegen“, so Berger.

Klare Nennung von Mobbing, sexueller Belästigung und Diskriminierung

Auch, was die Geltungsbereiche des HSchG betrifft, sieht das Institut für Interne Revision noch Optimierungsbedarf. Einerseits ist festgelegt, dass Unternehmen ab 50 Personen ein Whistleblowing-Tool einrichten müssen – andererseits fehlt eine Erläuterung dieses Schwellenwerts für Sonderfälle wie Saisonbetriebe oder Unternehmen mit Beschäftigten im In- und Ausland.

Dass „strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“ genannt werden, ist begrüßenswert – geht für das IIA aber nicht weit genug. Der Schutz von Hinweisgebern müsse durch das Gesetz außerdem auch gewährleistet sein bei Hinweisen auf:

  • alle „strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen“ (z. B. Untreue und Betrug),
  • Verstöße gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen (z. B. Verletzungen der Arbeitszeitgesetze),
  • Mobbing, sexuelle Belästigung und Diskriminierung.

Fehlende Strafen führen Gesetz ad absurdum

Der Gesetzesentwurf sieht zwar vor, welche Unternehmen und Gemeinden zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet sind – aber keinerlei Strafbestimmungen, falls sie dies unterlassen. Dieser Mangel ist aus Sicht des IIA Austria besonders bedenklich und unverständlich, insbesondere, da etwa für die Behinderung von Hinweisen oder falsche Hinweise Strafen bis zu 20.000 Euro drohen – eine Tatsache, die auch EQS Group Country Manager Österreich Mirco Schmidt bemängelt.

Gottfried Berger dazu: „Die Strafandrohung für solche Vergehen ist zwar richtig, das Fehlen von Strafandrohung für das Ignorieren des Gesetzes ist jedoch verheerend. Das könnte dazu führen, dass Unternehmen schon deshalb kein Hinweisgebersystem einrichten, um die Gefahr von Strafen zu vermeiden – schließlich passiert ihnen dezidiert nichts, wenn sie darauf verzichten. Darauf zu setzen, dass Unternehmen ihre Chance auf ein gutes Image erkennen, ist zu wenig. Dass es keine Ahndung gibt, wenn man das Gesetz nicht einhält, führt das Gesetz an sich ad absurdum.“

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