Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Business, Recht

VSV/Kolba beruft erfolgreich gegen Ischgl-Urteil

©ejn

Wien. Das Berufungsgericht hat das Ischgl-Ersturteil aufgehoben: Staatliche Warnungen (wie im konkreten Fall vor Corona) müssen stets richtig und vollständig sein, so das Oberlandesgericht Wien. Dagegen habe das Amt der Tiroler Landesregierung verstoßen.

Das Oberlandesgericht Wien hat soeben in einer Leitentscheidung das erste der klagsabweisenden Urteile in den über hundert Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich in Sachen Corona-Ausbruch in Ischgl 2020 aufgehoben und das Erstgericht aufgefordert ein neues Beweisverfahren durchzuführen, freut sich der VSV in einer Aussendung: „Das Oberlandesgericht Wien kommt zu dem Schluss, dass die Presseinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5.3.2020 irreführend falsch war (Verweis auf Ansteckung von Isländern im Flugzeug), rechtswidrig und schuldhaft war und ordnet daher die Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz an“, so Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV). „Allerdings werden wohl beide Seiten zuvor noch einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof einbringen.“

Die Entscheidung

Ein solcher Rekurs ist vom OLG Wien zugelassen worden: Das Verfahren – wie auch zahlreiche Parallelverfahren – werfe eine Reihe neuer und bisher ungelöster Rechtsfragen auf, heißt es in einer Aussendung des Oberlandesgerichts Wien.

Das Gericht führt darin weiter aus, dass es sich bei einer Pandemie in erster Linie um ein Naturereignis handle. Ersatz vom Staat kann aber nur verlangt werden, wenn die staatlichen Behörden schuldhaft ein „Schutzgesetz“ übertreten haben. Das österreichische Epidemiegesetz schütze mit seinen Bestimmungen nur die Allgemeinheit, nicht bestimmte Personen – und sei daher keine geeignete Basis für eine solche Forderung. Auch andere nationale oder unionsrechtliche Grundlagen begründen in der Causa Ischgl keinen Anspruch auf Schadenersatz, so das OLG Wien.

„Staatliche Warnungen müssen richtig und vollständig sein“

Allerdings folgert aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit, das staatliche Informationen über drohende Gefahren zum Schutz aller Empfänger richtig und vollständig sein müssen, so das OLG Wien weiter. Und zwar unabhängig davon ob es sich sozusagen um eine Pflichtmeldung, oder bloß eine Veröffentlichung auf freiwilliger Basis handelt.

Genau diese Richtigkeit und Vollständigkeit sei bei der am 5. März 2020 veröffentlichten Medienmitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung aber nicht der Fall gewesen. Obwohl die Tiroler Behörden bereits seit 15.58 Uhr am 5.3.2020 gewusst hätten, dass bei zwei infizierten (inländischen) Gästen die ersten Symptome noch vor der Abreise aus Ischgl aufgetreten waren, habe die Landesregierung um 17.44 Uhr verlautbart, dass sich die beiden „nach ersten Erhebungen“ auf der Rückreise im Flugzeug angesteckt hätten und eine Ansteckung in Tirol wenig wahrscheinlich erscheine. Darin liege eine rechtswidrig und schuldhaft erfolgte Information, wofür eine grundsätzliche Haftung der Republik Österreich bestehe, so das OLG Wien.

Die Entwarnung war falsch – aber kannte der Kläger sie überhaupt?

In der Folge müsse nun u.a. geklärt werden, ob der Kläger diese – falsche – Landesinformation überhaupt kannte, weshalb das Verfahren in erster Instanz ergänzt werden müsse, so das Oberlandesgericht.

„Es ist erfreulich, dass wir den neuralgischen Punkt für eine Amtshaftung gefunden haben“, so Peter Kolba in einer Aussendung: „Das Erstgericht muss die Amtshaftungsklagen nun fundiert prüfen. Wir vertrauen daher darauf, dass die Republik Österreich den Geschädigten von Ischgl letztlich Schadenersatz leisten wird. Das wäre nicht nur im Interesse der Opfer, sondern auch des heimischen Tourismus und nicht zuletzt im Interesse des Ansehens der österreichischen Justiz. Wir laden die Vertreter des Staates erneut zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen über eine rasche und faire Lösung für alle Betroffenen ein.“

Grundlegende Fragen sind zu klären

Das OLG Wien verweist darauf, dass das Verfahren das Potenzial hat, eine Reihe neuer und bisher ungelöster Rechtsfragen zu beleuchten. So fehle etwa Rechtsprechung zum Schutzzweck der §§ 5, 20, 24 Epidemiegesetz, behördlicher Medieninformationen und Pressekonferenzen sowie der aus Art. 2, 8 EMRK abzuleitenden Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Informationen über drohende Gefahren zu verbreiten; weiters auch zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ oder zur rechtlichen Grundlage für „Landesinformationen“.

 

Weitere Meldungen:

  1. OGH: Eine „Wirtschaftskanzlei“ muss keine Anwaltskanzlei sein
  2. Georg Kodek als OGH-Präsident offiziell eingeführt
  3. VKI: Kein Verlust des Rücktrittsrechts durch Streaming-Start
  4. VKI punktet vor Gericht gegen AGB von Amazon Prime