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Quarantäne-Aus bringt viele arbeitsrechtliche Fragen

Rainer Kraft, Birgit Kronberger ©Vorlagenportal / Stefan Häusler

Arbeit & Tools. Die verpflichtende Quarantäne für corona-infizierte Personen wird mit 1. August 2022 abgeschafft. Dadurch entstehen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragestellungen, warnen die Vorlagenportal-Geschäftsführer Rainer Kraft und Birgit Kronberger.

Die neue Corona-Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft. Die verpflichtende Corona-Quarantäne fällt dann weg und wird durch Verkehrsbeschränkungen ersetzt. Das bedeutet, dass Personen mit positivem Covid-19-Test ihren Wohnbereich verlassen dürfen. Sie müssen aber eine FFP2-Maske tragen, außer im Freien bei Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern gegenüber anderen Personen. Bei Symptomfreiheit ist auch das Arbeiten am Arbeitsplatz mit FFP2-Maske möglich.

Diese Regelung bringe zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen mit sich, warnt Birgit Kronberger, Geschäftsführerin des Vorlagenportals für Arbeitsrecht und Personalverrechnung (VP): „Infizierte Arbeitnehmer dürfen nämlich im Betrieb ihre Maske nicht abnehmen und daher streng genommen auch weder essen noch trinken. Die Betriebe werden einiges organisatorisches Geschick aufbringen müssen, um die neuen Bestimmungen sinnvoll und für alle Beteiligten sicher zu vollziehen.“ Wenn Symptome bestehen, ist das Erscheinen am Arbeitsplatz unzulässig und der Arbeitnehmer muss sich krankschreiben lassen. Hierfür wird die telefonische Krankschreibung wieder eingeführt.

Keine Arbeitsverpflichtung für Symptomlose

Aber auch ohne Symptome sind corona-positive Arbeitnehmer nicht verpflichtet, im Betrieb zur Arbeit zu erscheinen. „Es besteht die Möglichkeit der elektronischen Krankschreibung, wodurch sich der betreffende Arbeitnehmer rechtlich gesehen im Krankenstand befindet und das Entgelt nach den allgemeinen Bestimmungen für Krankenstände weiterbezahlt wird“, so VP-Geschäftsführer Rainer Kraft.

Eine Alternative bestehe darin, arbeitswillige symptomfreie Mitarbeiter mit deren Zustimmung im Homeoffice arbeiten zu lassen. Scheidet diese Möglichkeit aufgrund des Tätigkeitsbereichs aus und erklärt sich der Arbeitnehmer für die Arbeit im Betrieb leistungsbereit, bestehe der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers weiter, da es sich um eine betriebsseitige Dienstfreistellung handelt. „Der Arbeitgeber bleibt dann, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten, auf den Kosten der Entgeltfortzahlung sitzen“, so Kronberger.

Der Arbeitgeber habe daher „alle denkmöglichen Alternativen auszuschöpfen, um geäußerten Bedenken von Mitarbeitern Rechnung zu tragen, z.B. durch Homeoffice, Trennwände oder ein eigenes Corona-Kammerl“, so Kraft. Seien derartige Maßnahmen aus organisatorischen oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, müsse der Arbeitgeber im äußersten Fall damit rechnen, dass Mitarbeiter bei vollen Bezügen der Arbeit fernbleiben.

Keine Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz

Bisher war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, laut Epidemiegesetz zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet, konnte aber im Gegenzug die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Diese Bestimmung ist naturgemäß dann nicht mehr anwendbar, wenn Arbeitnehmer nicht in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen.

„Der Arbeitgeber ist dann zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, ohne einen vollen Kostenrückersatz zu erhalten. Damit wird das Pandemierisiko des Ausfalls von corona-positiven symptomatischen Arbeitnehmern auf die Betriebe überwälzt. Die Sachbearbeiter bei den Bezirksverwaltungsbehörden werden darüber nicht traurig sein, hat sich doch die Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz in den letzten zwei Jahren als wahres Bürokratiemonster entpuppt“, so Kraft.

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