Für Abfragen. Über Handelsregister.de können deutsche Unternehmen, Genossenschaften, Vereine u.a. jetzt kostenlos abgefragt werden. Möglich macht das eine Gesetzesänderung im Rahmen der EU-Digitalisierungsrichtlinie.
Seit dem 1. August 2022 sind alle „Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal“ auf der Webseite Handelsregister.de ohne Registrierung und kostenfrei verfügbar. Diese Änderung erfolgte mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), wie Lawblog.de bzw. das deutsche IT-Nachrichtenportal Golem berichten.
Teilweise klingt noch ein gewisser Unglaube durch, etwa bei Lawblog: „Die Abfrage öffentlicher Register war noch nie ein Vergnügen. Dienstleister forderten happige Gebühren, teilweise musste auch noch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Das ist seit heute anders. Registereinträge sind nun online über ein gemeinsames Portal der Länder abrufbar – kostenlos und ohne Registrierung. (…) Ich habe es gerade mal probiert, es klappt.“
Keine Gebühren und einfacher Zugriff
Bis jetzt war in Deutschland – ähnlich wie in Österreich – die Registrierung bei einem Anbieter und eine Gebühr (typischerweise ein zweistelliger Euro-Betrag) pro Abfrage zu entrichten. Nun ändert sich durch das DiRUG alles, wobei die ersten User auch die einfache Abfragemöglichkeit loben: So können beispielsweise auch Stichworte eingesetzt werden, die Eingabe des möglichst exakten Firmenwortlauts ist also nicht unbedingt nötig.
Der Wirtschaftsstandort Deutschland könne Unternehmen und Privatpersonen damit „weitere digitale Lösungen zur Erleichterung und Förderung ihrer Geschäftstätigkeit anbieten“, so Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP): „GmbHs können ab heute online gegründet werden. Darüber hinaus können nunmehr alle Bürgerinnen und Bürger das Online-Verfahren auch für Registeranmeldungen nutzen. Notarielle Beglaubigungen zum Beispiel von Handelsregisteranmeldungen können sie mittels Videokommunikation durchführen lassen. Das erspart ihnen das persönliche Erscheinen beim Notar.“
Die Umstellung
Möglich macht das alles das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG): Es soll digitale Instrumente einfacher zugänglich machen, erläutert das deutsche Bundesjustizministerium. Die Digitalisierungsrichtlinie diene insgesamt dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen, um diese Verfahren im Hinblick auf die Kosten und die Zeit effizienter zu gestalten.
Dazu enthält die Richtlinie eine Reihe von Regelungen, insbesondere die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung.
Die Digitalisierungsrichtlinie sieht grundsätzlich eine Umsetzung der meisten Vorgaben bis zum 1. August 2021 vor. Allerdings wurde den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eine Option zur Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr (bis 1. August 2022) eingeräumt, von der für Deutschland Gebrauch gemacht wurde. Nun ist es also soweit.
Nicht bloß einfach, gleich gratis
Da die Richtlinie eine sehr umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung erfordert, soll zukünftig für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden, beschreibt das deutsche BMJ den von ihm eingeschlagenen Weg. Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten.
Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente soll durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden. Zu den weiteren Neuerungen, die die Richtlinie mit sich bringt, zählen laut deutschem BMJ:
- Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften
- Offenlegung von Registerinformationen ohne separate verpflichtende Eintragung in Amtsblätter o.ä.
- Verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen
- Grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer