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Business, Recht

Auch zwei Mütter sind immer Eltern, so VfGH

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Wien. Die Elternschaft einer Frau, die mit der Mutter des Kindes zusammenlebt, galt bisher nur bei künstlicher Befruchtung. Der VfGH hat diese Bestimmung nun aufgehoben.

Die Einschränkung auf „medizinisch unterstützte Fortpflanzung“ ist verfassungswidrig, so der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Die Elternschaft einer Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt, darf konkret nicht davon abhängen, dass das Kind durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.

Diese derzeit geltende Verknüpfung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Recht auf Familienleben, so der VfGH, der die entsprechenden Bestimmungen des ABGB jetzt als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt laut den Angaben mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft. An die Frage der Elternschaft knüpfen sich erhebliche juristische Konsequenzen, etwa im Familien- und Erbrecht.

Das Problem

Bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die in Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, begründet jede Form der Fortpflanzung die Vaterschaft des Ehemannes oder eingetragenen Partners, so der VfGH. Für die Elternschaft des Mannes kommt es also nicht darauf an, ob das Kind natürlich oder artifiziell gezeugt worden ist. Im Gegensatz dazu gilt gemäß § 144 Abs. 2 Z 1 ABGB bei Verbindungen zweier Frauen in Form der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft die Partnerin der Mutter nur unter der Voraussetzung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung als „anderer Elternteil“.

Diese Unterscheidung – Männer sind automatisch Väter, Frauen aber nicht automatisch Mütter – stellt allein auf die sexuelle Orientierung der Betroffenen ab. Nach der Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des VfGH müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine nach dem Geschlecht und der sexuellen Orientierung differenzierende Regelung nicht als verbotene Diskriminierung erscheinen zu lassen. Eine entsprechende Rechtfertigung ist aber, so der VfGH, in diesem Fall nicht erkennbar.

Der Auftrag an den Gesetzgeber

Im Fall der Geburt eines Kindes während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft zweier Frauen bedarf es Regelungen, welche die soziale Familie und die Interessen des Kindes schützen. Entsprechende Regelungen bestehen derzeit nur für den Fall, dass das Kind durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, bis 1. Jänner 2024 Regelungen zu schaffen, die auch andere Fortpflanzungsmethoden, etwa die sogenannte Heiminsemination, berücksichtigen, so das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung (G 230/2021).

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