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AK-Klage gegen Bawag: Es gibt Geld für Kunden

©ejn

Streit um Klauseln. Die AK klagte die Bawag wegen zahlreicher Nebengebühren. Nach einem OGH-Urteil hat man sich nun auf Geld für die Kunden geeinigt.

Die Arbeiterkammer (AK) ist gegen zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bawag vorgegangen und hat vom Obersten Gerichtshof Recht bekommen, heißt es dazu: Die Kund*innen der Bank werden demnach jetzt entschädigt. Die Bawag zahlt konkret Entgelte auf Antrag zurück, dazu kommt eine pauschale Abgeltung von 50 Euro. Auch die Kosten für die Löschungsquittung von 130 Euro werden von der Bank rückerstattet.

Der Stein des Anstoßes

Zwei Klagen hat die AK gegen die Bawag eingebracht. Mit den Klagen wurden insgesamt über 80 Klauseln angefochten, die sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern der Bawag fanden. Der Oberste Gerichtshof gab der AK in weiten Teilen recht; eine Vielzahl an Klauseln wurde als rechtswidrig beurteilt. Dabei ging es unter anderem auch um die Verrechnung von diversen Entgelten.

So verrechnete die Bawag etwa 2 Euro für die Nachbestellung des PINs bei Konto- und Kreditkarten. Das „Manipulationsentgelt“ wiederum war dem OGH zu unkonkret: Die Bawag verrechnete bei Privatkonten abhängig von der Höhe der Umsätze Manipulationsentgelte in Höhe von 0,05%. Für Kund*innen blieb unklar, wie das Manipulationsentgelt zu berechnen ist, weshalb das Gericht die Intransparenz und damit die Rechtswidrigkeit der Klausel feststellte, so die AK.

Die Sache mit der Hardcopy

Auch Spesen von 0,48 Euro je Papier-Kontoauszug wurden als unrechtmäßig aufgehoben. Prinzipiell stehe es einer Bank zwar frei, einen Aufwandersatz für die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen, jedoch darf sie darüber hinaus kein Entgelt für diese Leistung verrechnen. Aus der konkreten Klausel ging nicht hervor, ob es sich um einen bloßen Kostenersatz im Sinn von Aufwandersatz handelt oder ob Kund*innen zumindest teilweise auch ein unzulässiges Entgelt im eigentlichen Sinn (Gewinnmarge) abverlangt wird, heißt es.

Im zweiten Verfahren ging es unter anderem um die Kosten für eine Löschungsquittung im Rahmen eines Hypothekarkredites: So wurde vom Obersten Gerichtshof eine Klausel als intransparent und damit rechtswidrig erkannt, wonach „sämtliche mit der Löschung des Pfandrechtes verbundenen Kosten“ vom Kreditnehmer bzw vom Eigentümer zu tragen sind. Aufgrund dieser Klausel verlangte die Bank von ihren Kunden auch ein Entgelt in Höhe von 130,00 Euro für die Löschung des Pfandrechts der Bank aus dem Grundbuch. Auch diese Kosten für die Ausstellung einer Löschungsquittung werde die BAWAG nunmehr auf Antrag zurückzahlen.

So wird ausbezahlt

Von der Refundierungsaktion potenziell betroffen sind laut AK alle Kund*innen der Bawag und easybank, die über ein Konto (Giro- und Onlinekonto) bei der Bawag oder easybank verfügen, eine Kreditkarte erworben oder einen hypothekarisch besicherten Verbraucherkredit abgeschlossen haben. Die Bawag stellt für sie ein Formular auf der Homepage bereit. Auch in den Filialen kann ein Antrag auf Refundierung gestellt werden.

Es ist dabei nicht notwendig, in den Kontoauszügen nach diesen Entgelten selbst zu suchen; die Angabe der Kontodaten reiche für die Prüfung der Ansprüche aus. Nach Abschluss der Anspruchsprüfung werde die Bawag die Kund*innen binnen vier Wochen über das Ergebnis der Rückzahlungsersuchen schriftlich informieren.

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