Open menu
Business, Recht, Steuer, Tools

Steuertipps gegen Teuerung und Gehaltsspirale von TPA

©ejn

Wien. Teuerungsprämie, vorgezogene Gehaltserhöhungen und andere steuerbegünstigte Maßnahmen können gegen eine drohende Gehaltsspirale helfen, so Steuerkanzlei TPA.

Die Inflationsrate für August 2022 lag laut Statistik Austria bei 9,3%. Die Treibstoffpreise liegen auf einem sehr hohen Niveau. Bei Haushaltsenergie und Nahrungsmitteln gibt es nach wie vor einen Trend steigender Preise. Insofern ist es nachvollziehbar, dass sich die Gewerkschaften für überdurchschnittliche Kollektivvertragserhöhungen einsetzen. Doch wie sollen Arbeitgeber*innen reagieren, wenn es bereits jetzt innerbetrieblich Druck auf vorgezogene Lohn- und Gehaltserhöhungen gibt? Wolfgang Höfle, Lohnsteuer-Experte des Steuerberatungsunternehmens TPA, hat in einer Aussendung verschiedene Maßnahmen, die Unternehmen zur Verfügung stehen, um ihre Mitarbeiter*innen zu unterstützen, zusammengefasst.

Ein Bündel an Maßnahmen

Der Gesetzgeber hat schon mit diversen Maßnahmen auf die „Teuerungswelle“ reagiert, heißt es dazu – z.B. Anti-Teuerungsbonus, Einmalzahlung für sozial Schwache, zusätzliche Familienbeihilfe, vorgezogene Erhöhung Familienbonus, Abschaffung der kalten Progression, Klimabonus, Teuerungsabsetzbetrag bei niedrigen Einkommen.

Die Teuerungsprämie

Im Bereich der Personalverrechnung hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass Arbeitgeber*innen in den Jahren 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 EUR steuer- und beitragsfrei auszahlen können. Für die Abgaben- und Lohnnebenkostenfreiheit muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden. Das Motiv für die Zahlung muss die Teuerung sein. Bis zu 2.000 EUR können ohne lohngestaltende Vorschrift gewährt, für weitere 1.000 EUR ist eine solche erforderlich (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, innerbetriebliche Regelung für Alle oder sachlich definierte Gruppen von Mitarbeitenden).

Die Teuerungsprämie kann laufend oder als Einmalbetrag gewährt werden. Vor allem bei laufender Gewährung sollte auf den mangelnden Rechtsanspruch für die Zukunft hingewiesen werden, so TPA. In beiden Fällen empfehle es sich, eine ausdrückliche Anrechnungsmöglichkeit für den Fall vorzusehen, dass der Kollektivvertrag später ebenfalls eine Teuerungsprämie vorsehen sollte. TPA Experte Wolfgang Höfle dazu „Bei der Teuerungsprämie handelt es sich um ein steuerlich attraktives Instrument, das genutzt werden sollte, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.“

Vorgezogene Gehaltserhöhung

Die Löhne und Gehälter in der Metallbranche wurden in der Vergangenheit immer per 1.11. erhöht. Viele Kollektivvertragsabschlüsse wurden in der Vergangenheit per 1.1. wirksam. Ob es zu vorgezogenen KV-Abschlüssen kommt, ist nicht absehbar. Arbeitgeber*innen steht es offen, freiwillig schon früher eine allgemeine Gehaltserhöhung zu geben. Ob das im Einzelfall Sinn macht, müsse jeder für sich entscheiden. Jedenfalls sollte in einem solchen Fall unbedingt eine ausdrückliche Anrechnung auf die zu erwartende nächste Kollektivvertragserhöhung festgelegt werden, empfiehlt die Steuerkanzlei.

Gezielte Maßnahmen gegen Benzinkosten, Nahrungsmittel u.a.

Eingangs wurden als von der Teuerung besonders betroffene Bereiche („Teuerungsmonster“) erwähnt: Benzinkosten, Nahrungsmittel und Haushaltsenergie. Sollten es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens erlauben, wäre eine Unterstützung der Mitarbeitenden in diesen Bereichen zu erwägen, rät TPA.

Das Öffi-Ticket

Vormals war das Jobticket nur dann steuerfrei, wenn es von den Arbeitgeber*innen angeschafft wurde. Nunmehr ist es auch begünstigt, wenn die Mitarbeiter*innen es selbst anschaffen und dann eine Kostenbeteiligung vom Unternehmen erhalten. Die Steuerbegünstigung geht sehr weit und umfasst z.B. auch das Klimaticket Österreich.

Für Mitarbeitende, die kein Öffi-Ticket brauchen, könnten andere (kostenneutrale) Stützungen überlegt werden, z.B. Fahrtkostenzuschüsse, E-Mobilität (E-Bikes, Carsharing-/Fahrzeugmitbenützungsmodelle, …).

Essensbons für die Beschäftigten

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu Essensbons entbürokratisiert. Mittlerweile ist es relativ einfach, über ein analoges oder digitales Gutscheinmodell, Mahlzeiten bis zu 8 EUR pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei zu stützen. Eine derartige Maßnahme kann z.B. auch befristet umgesetzt werden. Bei schon bestehenden Modellen kann die Stützung durch die Arbeitgeber*innen befristet erhöht werden.

Hilfe bei der Haushaltsenergie

Die Energieunternehmen haben in den letzten Wochen und Monaten gelernt, mit den Energiegutscheinen der öffentlichen Hand umzugehen. Insofern wäre es denkbar, dass von diesen Unternehmen auch ganz generell Gutscheine – quasi zum Verschenken für Andere – ausgegeben werden. Ob solche Möglichkeiten bestehen, müsse beim konkreten Energieunternehmen geklärt werden. Das Steuerrecht fördert aus dem Titel Sachgeschenke solche Gutscheine allerdings nur bis zu einem Betrag von 186 Euro, wobei es sich dabei um einen Betrag für alle Sachgeschenke eines Kalenderjahres zusammen handelt, heißt es dazu weiter.

Die übrigen Steuerbegünstigungen kurz aufgezählt

Würde ein Unternehmen alle Lohnsteuerbegünstigungen ausnützen, die es gibt, wäre das wirtschaftlich wohl nicht sinnvoll, so TPA. Die Liste der vorhandenen Instrumente sei lang und umfasse u.a. Sportanlagen, Gesundheitsmaßnahmen (z.B. sportärztliche Untersuchung), Betriebsausflug, Mitarbeitergewinnbeteiligung, freie Getränke, Mitarbeiterrabatte, Kinderbetreuungszuschuss u.a., wobei meist Höchstgrenzen gelten. Den richtigen Weg müsse jedes Unternehmen für sich finden: Das Steuerrecht biete attraktive Ansatzpunkte, auch abseits von bloßen Gehaltserhöhungen. „HR Management hat einen breiteren Blickwinkel bei diesem Thema. Sollte man sich für vorzeitige, finanzielle Zugeständnisse an die Mitarbeitenden entscheiden, ist es ratsam, eine Anrechnung auf ggf. folgende Kollektivvertragsansprüche festzulegen“, so Höfle.

Weitere Meldungen:

  1. ASW-Seminar für Steuerberater: „Mein Klient in der Insolvenz“
  2. Deloitte Österreich ernennt Henninger und Felbinger zu Tax Partnern
  3. Freude über Rankings bei DLA Piper, Schönherr und Deloitte
  4. Keine Krise für Steuerkanzleien: BDO Österreich steigert Umsatz um 10,7 %