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Business, Finanz, Recht

VKI gegen Rechtsschutzversicherer: OGH verurteilt Generali

©ejn

Corona-Krise. Der VKI klagte die Generali, weil sie die Deckung von Corona-Klagen durch Rechtsschutzpolizzen ablehnte – und hat damit nun vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) gewonnen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen Klauseln aus deren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt.

Anlass für die Verbandsklage war unter anderem eine Klausel, die es der Generali erlaubt, Deckungen bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Auch zahlreiche andere Rechtsschutzversicherer haben eine solche Klausel im Einsatz – und wurden ebenfalls bereits vom VKI geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun (09.11.2022, 7 Ob 169/22m) im Fall der Generali die Gesetzwidrigkeit von deren Klausel, so die Verbraucherschützer in einer Aussendung.

Das Problem

Stein des Anstoßes war die sogenannte „Ausnahmesituationsklausel“ in den Polizzen, mit folgendem Wortlaut: „Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen […] in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ Der OGH beurteilte diese Klausel aufgrund des Begriffes „Ausnahmesituation“ nun als intransparent und daher unzulässig.

Der Begriff „Ausnahmesituation“ ist – wie der OGH ausführt – so unbestimmt, dass im allgemeinen Sprachgebrauch keine klaren Kriterien bestehen, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder möglichen Situation entweder als Regelfall oder als Ausnahme zulassen. Der OGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach der Begriff „Ausnahmesituation“ zahlreiche Interpretationen zulässt, die von der bloß unüblichen Situation bis hin zum nicht beherrschbaren außerordentlichen Zufall reichen.

Da der Verbraucher aber die Reichweite des Risikoausschlusses – und damit seine Rechtsposition – nicht verlässlich abschätzen kann, besteht laut OGH die Gefahr, dass er aufgrund des unbestimmten Begriffs „Ausnahmesituation“ davon absieht, allenfalls berechtigte Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen. Weiters hob der OGH auch eine weitere Klausel auf, die das freie Anwaltswahlrecht auf ortsansässige Anwälte einschränken wollte.

Hoffen auf Vorbildwirkung

„Der OGH hatte sich zum ersten Mal im Rahmen eines Verbandsverfahrens mit der Ausnahmesituationsklausel zu befassen und diese nun für unzulässig erklärt“, kommentiert Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, die aus ihrer Sicht richtungsweisende Entscheidung des Höchstgerichts. Sie hofft auf Beispielwirkung. „Wir fordern folglich alle Versicherer auf, sich nicht mehr auf diese Klausel zu berufen und den betroffenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern nun endlich die Rechtsschutzdeckung zu gewähren, die ihnen zusteht“, so Leisentritt.

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