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Business, Recht, Tools

VKI: Wann gibt es Rücktritt, Gewährleistung, Garantie?

©ejn

Geschenke & Ärger. Nicht alle Weihnachtsgeschenke lösen Freude aus, heißt es beim VKI: Ob das Kleidungsstück nicht passt oder die neue Technik nicht funktioniert, die Gebraucherschützer haben Tipps für Rückgabe, Reparatur und mehr.

Sei es nun ein Kleidungstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder eben ein Geschenk, das einfach nicht gefällt. Welche Möglichkeiten haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit den Geschenken etwas schief gegangen ist?

Manuela Robinson, Leiterin des Bereichs Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI), informiert darüber in einer aktuellen Aussendung. Die Verbraucherschützer stellen außerdem eine Online-Hilfeseite dazu bereit.

Umtausch bei Nichtgefallen

Von einem Kauf im Geschäft – und damit einem gültig geschlossenen Kaufvertrag – kann man nicht ohne Weiteres zurücktreten: Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein, lobt der VKI.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen und sich gegebenenfalls die Umtauschoption schriftlich auf der Quittung bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist könne das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.

Rücktrittsrecht bei Käufen in Online-Shops

Beim Online-Shopping – und damit Kaufverträgen, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden – gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann, so der VKI: Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft.

Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist laut VKI jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genüge hingegen nicht.

In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht – beispielsweise bei Entfernung der Versiegelung bei einer Blu-Ray oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt (Beispiel: ein graviertes Schmuckstück). Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht.

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung

Gewährleistung und Garantie werden immer wieder verwechselt, sind aber grundverschieden: Der Anspruch auf Gewährleistung ist nämlich ein Recht, das dem/der Käufer*in in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen.

Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden, so der VKI. Generell gelte jedoch: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken, unabhängig davon, ob direkt im Geschäft oder via Internet eingekauft wurde.

Garantie: freiwillig, aber bindend

Die vertragliche Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich, so der VKI.

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