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Das bringt 2023: Steuervorteile bei E-Autos nutzen

Thomas Neumann ©Vanessa Hartmann-Gnong

Auto & Betrieb. Die Elektromobilität nimmt Fahrt auf: Für E-Autos gibt es attraktive Steuervorteile, allerdings bringt das Jahr 2023 wichtige Änderungen, schildern BDO-Partner Thomas Neumann und BDO-Director Roman Haller.

Die Elektromobilität nimmt zunehmend an Fahrt auf, was sich in den steigenden Zulassungszahlen zeigt, so die BDO-Experten Neumann und Haller: Viele Zulassungen entfallen dabei nicht auf Privatpersonen, sondern auf Unternehmen. Denn bei unternehmerischer Nutzung räumt der Gesetzgeber eine Vielzahl von Steuervorteilen ein, die die meist höheren Anschaffungskosten oft mehr als kompensieren.

Allerdings sind die Regelungen im Detail komplex und bergen selbst für Wirtschaftsprofis Überraschungen, hieß es neulich bei einem achtstündigen Online-Seminar der BMD Akademie. Der Rat eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin empfiehlt sich daher schon vor der Unterschrift unter den Kauf- bzw. Leasingvertrag, denn sonst könnten einige wichtige Aspekte zu wenig Beachtung finden – und das wird potenziell teuer. So bringt auch 2023 einige Änderungen, insbesondere durch den neuen Investitionsfreibetrag – während die bisherige Förderprämie für Stromer wegfällt.

Die Steuervorteile bei der Anschaffung

Elektrofahrzeuge sind vollständig von der Normverbrauchsabgabe befreit, sodass diese bei Pkw mit Verbrennungsmotor zu entrichtende Abgabe gänzlich entfällt, schildern die BDO-Experten Neumann und Haller. Die Umsatzsteuer muss bei Elektroautos zwar an den oder die Verkäufer*in entrichtet werden. Jedoch:

  • Bis zu einem Kaufpreis von 40.000 Euro brutto bekommen Unternehmer*innen die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet, sofern der Käufer ein voll vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist.
  • Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro brutto besteht immer ein Vorsteuerabzugsrecht i.H.v. 6.666 Euro.
  • Lediglich teurere Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten über 80.000 Euro berechtigen – so wie PKW mit Verbrennungsmotor ganz allgemein – nicht zum Vorsteuerabzug.

Ertragssteuerlich gilt für Elektrofahrzeuge ebenso wie für sonstige Pkw eine Angemessenheitsgrenze i.H.v. 40.000 Euro brutto (33.333 netto). Der darüberhinausgehende Teil der Anschaffungskosten kann also steuerlich nicht abgesetzt werden.

Roman Haller ©Fotostudio Eder

Ab 1.1.2023 kann jedoch ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser beträgt für Wirtschaftsgüter grundsätzlich 10% von den Anschaffungskosten, d.h. dieser Betrag kann als fiktive Betriebsausgabe zusätzlich zur AfA sofort steuerlich abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die den Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Prozentsatz für den Investitionsfreibetrag von 10% auf 15%. Ob Elektrofahrzeuge darunterfallen werden, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings noch unklar, heißt es dazu.

So kommen E-Auto-Fahrer*innen zum Investitionsfreibetrag

Für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags müssen betriebliche Einkünfte vorliegen und der Gewinn muss durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Pauschalierung ermitteln, sind vom Investitionsfreibetrag generell ausgeschlossen, schildern Neumann und Haller.

Die Steuervorteile im Betrieb

Nicht nur bei der Anschaffung, auch im laufenden Betrieb gewährt der Fiskus den Stromern einige attraktive Vorteile – doch auch hier gilt es auf die Details zu achten.

  • Für Elektrofahrzeuge fällt keine laufende motorbezogene Versicherungssteuer an – hier lässt sich im Vergleich zu gleich starken Verbrennern jährlich ein drei- bis vierstelliger Euro-Betrag einsparen, so Neumann und Haller.
  • Mangels Treibstoffverbrauch entfällt auch die Mineralölsteuer, während die Elektrizitätsabgabe für Strom vernachlässigbar ist.
  • Gänzlich steuerfrei und umweltfreundlich ist der Strom für das Elektroauto, wenn er aus der (firmen)eigenen Photovoltaik-Anlage stammt.
  • Steuerlich sehr attraktiv ist laut BDO die Privatnutzung von Elektroautos durch Mitarbeiter*innen. Anders als bei Pkw mit Verbrennungsmotor muss kein Sachbezug besteuert werden, wodurch sich monatlich oft mehrere hundert Euro an Steuern einsparen lassen. Dieser Steuervorteil steht im Übrigen nicht nur lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer*innen, sondern auch Gesellschafter-Geschäftsführer*innen zu.
  • Der Arbeitgeber kann zudem ab 2023 auch die laufenden Kosten für die Betankung des Elektroautos mit Strom übernehmen, ohne dass dafür Lohnsteuer zu entrichten ist. In gewissem Umfang gilt das ab 2023 auch für die Finanzierung von Ladestationen bei Mitarbeiter*innen durch den Arbeitgeber.

Vorteile auch bei der Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich muss für die Privatnutzung von Elektroautos durch Mitarbeiter*innen kein Eigenverbrauch besteuert werden, sodass die Privatnutzung zur Gänze USt-frei bleibt, schildern Neumann und Haller. Laufende Aufwendungen aus dem Betrieb wie Stromkosten, Reparaturen und Service berechtigten den Arbeitgeber dennoch zum Vorsteuerabzug – bei Fahrzeugen mit Bruttoanschaffungskosten bis 40.000 Euro (33.333 netto) uneingeschränkt, bei höheren Anschaffungskosten teils nur aliquot zur Luxustangente. Die Stromkosten berechtigen jedoch immer zum vollen Vorsteuerabzug, wird betont.

„Attraktive Vorteile“

Das Fazit der beiden BDO-Steuerprofis: Der Gesetzgeber biete zur Förderung der E-Mobilität auch 2023 attraktive Steuervorteile beim Kauf von Elektroautos durch Unternehmen.

  • Im Vergleich zu Pkws mit Verbrennungsmotoren lassen sich bereits beim Kauf durch den Vorsteuerabzug mehrere tausend Euro sparen.
  • Durch den Wegfall der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie von Lohnsteuer und Umsatzsteuer für die Privatnutzung kann darüber hinaus jedes Jahr ein deutlicher Steuervorteil – oft im mittleren vierstelligen Euro-Bereich – erzielt werden, heißt es.
  • Weiters komme ab 2023 die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages in Betracht.

Unter Berücksichtigung dieser Steuervorteile sind Elektroautos trotz höherer Anschaffungskosten finanziell bereits jetzt oft die bessere Wahl, so BDO-Partner Neumann und -Director Haller.

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