Eigentum & Steuer. Erhält bei einer Hausgemeinschaft der Immobilienverwalter eine Zustellvollmacht, dann gilt diese für alle Schriftstücke des Fiskus. Steuerberater kommen bei Fehlern dann manchmal zu spät, so Stingl Top Audit.
Erhält bei einer Hausgemeinschaft der Immobilienverwalter eine Vollmacht, mit der er Schriftstücke von Behörden – also auch der Finanzbehörde – entgegennehmen darf, so gilt die Zustellung mit der Zustellung an den Hausverwalter als gegenüber allen Miteigentümern vollzogen.
Selbst wenn die Hausgemeinschaft durch einen Steuerberater steuerlich vertreten wird und diesem auch eine Zustellvollmacht erteilt worden ist, hindert dies nicht die Zustellung an den Hausverwalter (VwGH 27.2.2009, 96/13/0100). Darauf macht die Steuerberatungskanzlei Stingl Top Audit in einer Aussendung aufmerksam.
Das Problem
Gerade bei Hausgemeinschaften werde in der Praxis leider immer wieder übersehen, dass mit der standardisierten Hausverwaltungsvollmacht die Vollmacht des Steuerberaters außer Kraft gesetzt wird, so Stingl. Wenn es dann wirklich zu gravierenden steuerlichen Fehler kommt und der Steuerberater davon zu spät in Kenntnis gesetzt wird, dann sei durch die rechtskräftige Zustellung an den Verwalter bereits alles verloren.