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Business, Recht, Steuer, Tools

Gesetz macht Online-Verkäufe gefährlicher, so D.A.S.

Ingo Kaufmann ©D.A.S. Rechtsschutz

Steuerpflicht droht. Portale wie ebay oder willhaben müssen jetzt Steuer-Informationen über private Verkäufe, Dienstleistungen und Vermietungen an das Finanzamt weitergeben: Das bringt Gefahren, warnt D.A.S.

Seit Jahresanfang 2023 müssen digitale Plattformen wie ebay oder willhaben steuerrelevante Informationen über Privatverkäufe ab einem gewissen Wert an das Finanzamt weitergeben. Aufgrund erhöhter Anfragen ortet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung rechtliche Verunsicherung bei privaten Onlineverkäufern. Denn liegt aufgrund von Onlineverkäufen eine gewerbliche Tätigkeit vor, ergeben sich unter anderem steuer-, haftungs-, sozialversicherungs- und gewerberechtliche Verpflichtungen.

Ab Erreichen von bestimmten Einkommensgrenzen können zudem Förderungen, Studien- und Familienbeihilfen wegfallen, warnt der Rechtsschutzspezialist in einer Aussendung. Die neue Rechtslage ergibt sich aus dem Digitale-Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG), das Anfang 2023 in Kraft getreten ist und die Transparenz im Steuerbereich erhöhen soll.

Was viele nicht wissen: „Digitale Plattformbetreiber sind seitdem verpflichtet, steuerrelevante Informationen über Privatverkäufe an die Finanzbehörden zu melden“, erklärt Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands. „Die neue Regelung betrifft jene Anbieter, deren erzielte Umsätze 2.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder Anbieter, die mehr als 30 Transaktionen im Jahr über die Plattform getätigt haben. Voraussetzung ist, dass die Bezahlung nachweislich über die Plattform erfolgt ist“, so Kaufmann weiter.

Verkäufe, Dienstleistungen und Vermietung betroffen

Unter die Leistungen fallen nicht nur über die Plattform verkaufte und bezahlte körperliche Waren, sondern auch persönlich erbrachte Dienstleistungen sowie die Vermietung diverser Verkehrsmittel (wie z.B. Carsharing oder Fahrradverleih) oder von unbeweglichem Vermögen (beispielsweise Wohnungen). Voraussetzung ist, dass die Zahlung über die anbietende Plattform selbst abgewickelt wird (etwa über Paylivery). Nicht vom DPMG betroffen sind demnach Anbieter, die außerhalb der Plattform für ihre Dienstleistungen vergütet werden.

Plattformbetreiber müssen Anbieter außerdem darüber informieren, wenn sie steuerrechtlich relevante Daten an die Finanzbehörden übermitteln. Bei Unklarheiten bezüglich Einkünften und sich daraus ergebenden Folgen empfiehlt die D.A.S., Steuerberater oder die Wirtschaftskammer hinzuzuziehen.

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