Bonität & Banken. Eine Regierungsvorlage soll dafür sorgen, dass ältere Menschen leichter Kredite erhalten: Dafür werden das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert.
Ziel der Regierungsvorlage im Justizausschuss ist es, die Kreditvergabe an ältere Personen durch die Banken zu erleichtern. Klargestellt werden soll dabei laut Parlamentskorrespondenz, unter welchen Voraussetzungen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, dass der/die Verbraucher*in während der Vertragslaufzeit verstirbt. Denn es war bisher bei den Banken übliche Praxis, die statistische Lebenserwartung heranzuziehen und an ältere Personen daher nur sehr zögernd oder gar nicht Kredite mit längeren Laufzeiten zu vergeben, so Interessenvertretungen.
Die Änderungen
- Nun muss es laut der Regierungsvorlage bei der Kreditprüfung im Einzelfall zum einen „wahrscheinlich“ sein, dass der/die Kreditnehmer*in zu seinen/ihren Lebzeiten den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann.
- Zum anderen müssten die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte die Gewähr für die Abdeckung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag leisten.
Was eine Absicherung des Kredits durch Liegenschaften betrifft, dürfe sich laut Erläuterungen zwar die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Immobilie den Kreditbetrag übersteigt. Das bedeute aber umgekehrt, dass der Wert der Immobilie als einer der Faktoren durchaus berücksichtigt werden könne.
Verwiesen wird auf die Erfordernis, dass der/die Kreditnehmer*in zu Lebzeiten den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann. Das gewährleiste, dass der Wert der Liegenschaft nicht das hauptsächliche Kriterium bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ist.
Auch Änderungen in der RAO
Enthalten sind in der Vorlage auch Anpassungen in der Rechtsanwaltsordnung (RAO). Betreffend EU-Bestimmungen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen habe sich zwischenzeitig Präzisierungsbedarf ergeben, dem mit den zur RAO vorgeschlagenen Änderungen Rechnung getragen werden soll.