Streit um Verpackung. Während die klassischen Neapolitaner 400 Gramm wiegen, bringt „Manner Mozart Mignon“ vom gleichen Hersteller nur 300 g auf die Waage. Eine Mogelpackung, fand der VKI und klagte.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (Manner) geklagt. Im Verfahren ging es um die Füllmenge bzw. den Luftgehalt von Verpackungen des Wiener Traditionsbetriebs. Nach der ersten Instanz schloss sich nun laut einer Aussendung der Verbraucherschützer auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien der Rechtsauffassung des VKI an. Konkret beurteilte es demnach die Verpackung des Schüttelbeutels von „Manner Mozart Mignon“ als irreführend. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gewogen und zu leicht befunden
Die in einem Schüttelbeutel vertriebenen Mozartschnitten waren bereits vom Handelsgericht Wien als irreführende Mogelpackung beurteilt worden: Zum einen sei die Verpackung nur zu rund 50 Prozent mit Mozartschnitten befüllt; zum anderen würde Manner vergleichbare Produkte in einem identen Schüttelbeutel mit mehr Inhalt befüllen. Während etwa die „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten 400 Gramm enthalten, weisen die „Mozart Mignon“-Schnitten 100 Gramm weniger – also nur 300 Gramm auf. Im Ergebnis folgte das Gericht der Rechtsauffassung des VKI und beurteilte das Produkt als irreführende Mogelpackung.
30 bis 40 Prozent Luft ist zu viel
Dies bestätigte nun das OLG Wien, das in zweiter Instanz über die von Manner erhobene Berufung zu entscheiden hatte (OLG Wien 27.02.2023, 5 R 145/22p9. Klagsvertreterin war die Wiener Anwältin Anne Marie Kosesnik-Wehrle, während Manner Wirtschaftskanzlei Schönherr in beiden Instanzen zur Seite hatte. Im Einklang mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Mogelpackungen hielt das OLG Wien fest, dass bei Kuchen ein Verpackungsleerstand von 40 bis 50 Prozent eine Irreführung bei Kund*innen bewirken könne. Demgemäß liege auch bei den klagsgegenständlichen Mozartschnitten eine wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung vor.
Die Angabe der Nettofüllmenge von 300 Gramm auf der Schauseite der Verpackung könne daran nichts ändern, würde diese doch bei Waffeln – anders als bei anderen Produktkategorien wie Zucker – keine besondere Vorstellung von der damit einhergehenden tatsächlichen Füllmenge bei den Konsument*innen auslösen. Das Argument von Manner, ein höherer Befüllungsgrad sei verpackungstechnisch bedingt nicht möglich, verwarf das Berufungsgericht unter Verweis auf die von Manner angebotenen „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten. Für das Gericht gab es keinen erkennbaren Grund für den unterschiedlichen Befüllungsgrad außer, dass die klagsgegenständlichen Mozartschnitten (aus Mandel und Haselnuss) in der Produktion teurer seien.
„Gegen übergroße Verpackungen“
„Das OLG schreibt die Judikatur des OGH fort und schiebt der um sich greifenden Marktpraxis übergroßer Verpackungen ein weiteres Mal einen Riegel vor“, zeigt sich Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI, erfreut über das Urteil. Schön sei auch, dass der Umweltgedanke Berücksichtigung finde: „Das Gericht streicht klar hervor, dass Konsument*innen in Zeiten wie diesen, in denen Plastikmüll eingespart werden soll, ein krasses Missverhältnis von Inhalt und Verpackung nicht erwarten.“