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Business, Recht

Gesetzliche Kündigungsfrist soll KV-Verhandlern weichen

Nationalratssaal ©Parlamentsdirektion / Hertha Hurnaus

Arbeitsrecht. Die Kollektivvertragspartner, also Arbeitergeber- und Arbeitnehmerverbände, sollen künftig Österreichs gesetzliche Kündigungsfristen beschneiden können.

Die Maßnahme, die jetzt den Sozialausschuss des Nationalrats erreicht, hat eine längere Vorgeschichte: Kurz vor den Nationalratswahlen 2017 hat das Parlament im „Spiel der freien Kräfte“ beschlossen, die Kündigungsfristen von Arbeiter*innen an jene von Angestellten anzugleichen. Nach zweimaliger Verschiebung sind die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet.

Seither können unbefristete Dienstverhältnisse in Österreich grundsätzlich nur noch mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres gelöst werden, wobei eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einzuhalten ist. Nur für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen – etwa im Tourismus oder am Bau – ist es möglich, per Kollektivvertrag abweichende Regelungen von den allgemeinen ABGB-Bestimmungen festzulegen.

Die Maßnahme soll ausgedehnt werden

Nun schlägt die Regierung vor, diese Ausnahmeregelung auf andere Kollektivverträge auszudehnen. Ein entsprechender Gesetzentwurf von Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher wurde jetzt dem Sozialausschuss zur Vorberatung zugewiesen.

Als einzige Voraussetzung ist dabei vorgesehen, dass die vom Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) abweichenden Regelungen von den Kollektivvertragspartnern nach dem 1. Jänner 2018 vereinbart wurden. Begründet wird das Vorhaben damit, dass die geltenden Bestimmungen in der Praxis zu „Auslegungsproblemen“ geführt haben.

Eigentlicher Anlass für den von Kocher vorgelegten Gesetzentwurf ist die notwendige Umsetzung einer im Jahr 2021 beschlossenen EU-Richtlinie, mit der zum einen die geltenden Bestimmungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aktualisiert werden und zum anderen ein Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften geschaffen wird.

Insbesondere sollen mit der Vorlage jene Teile der EU-Richtlinie, die die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten und Arbeitnehmer*innen betreffen, im Arbeitsverfassungsgesetz nachvollzogen werden, heißt es. Dabei gehe es etwa um die Einrichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums und die Entsendung von Arbeitnehmervertreter*innen in Aufsichtsräte. In diesem Zusammenhang ist auch eine Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes nötig.

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