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Business, Finanz, Recht, Tools

Barrierefreiheit wird Pflicht: Bis zu 80.000 Euro Strafe geplant

©ejn

Parlament. Österreich plant ein neues Barrierefreiheitsgesetz. Der erste Entwurf im Nationalrat sieht Strafen bis zu 80.000 Euro sowie zwangsweise Produktrückrufe vor. Es gibt aber auch Ausnahmen.

In Umsetzung einer EU-Richtlinie hat die Regierung im Sozialausschuss des Nationalrats ein neues Barrierefreiheitsgesetz samt begleitenden Änderungen im Sozialministeriumsgesetz vorgelegt, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Damit soll sichergestellt werden, dass bestimmte Produkte wie PCs, Smartphones, Modems, E-Reader, Smart-TV-Geräte, Spielkonsolen, Bankomaten und Fahrkartenautomaten EU-weit einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Gleiches gilt für einschlägige Dienstleistungen wie E-Banking, E-Commerce, E-Ticketing, Videotelefonie, Online-Messenger-Dienste, E-Books und SMS-Dienste. In Kraft treten soll das Gesetz am 28. Juni 2025, wobei für Dienstleistungen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Bereits im Einsatz stehende Selbstbedienungsterminals werden außerdem noch bis 28. Juni 2040 – maximal aber bis 20 Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme – verwendet werden können.

Hohe Strafen bei Verstößen

Konkret werden Unternehmen mit dem Gesetz – in Anlehnung an den European Accessibilitiy Act (EAA) – verpflichtet, nur mehr barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Gesetzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen – mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie – beschränkt ist.

Für die Marktüberwachung wird laut Gesetzentwurf das Sozialministeriumservice zuständig sein. Es kann – abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Art des Verstoßes – Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 € verhängen, wobei Hersteller, Dienstleistungserbringer und Importeure aber zunächst dazu aufgefordert werden sollen, geeignete Schritte zu setzen, um die Gesetzeskonformität des Produkts bzw. der Dienstleistung herzustellen. Als Ultima Ratio wären auch ein Produktrückruf bzw. die Verpflichtung zur Einstellung der Dienstleistung möglich. Gegen allfällige Bescheide des Sozialministeriumsservice werden die betroffenen Unternehmen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen können.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden ebenso wie der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer die Möglichkeit haben, sich niederschwellig – also ohne formelles Verfahren – an das Sozialministeriumservice zu wenden, um auf konkrete Mängel hinzuweisen. Zudem wird in den Erläuterungen auf das Zusammenspiel des Barrierefreiheitsgesetzes mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und auf bestehende Verbrauchergesetze verwiesen, welche Konsument*innen Zugang zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren eröffnen sowie ihnen die Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüchen ermöglichen.

Die Ausnahmen

Bei der Pflicht zur Barrierefreiheit sind allerdings auch Ausnahmen vorgesehen, etwa wenn die Anforderungen an die Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung des Wesens des Produkts bewirken oder diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die betroffenen Unternehmen führen würden. Bei Dienstleistungen sind außerdem Ausnahmen für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Mio. € in Aussicht genommen.

Laut Gesetzentwurf wird es Aufgabe der Hersteller sein, die Konformität ihrer Produkte zu bewerten und gegebenenfalls zu begründen, warum die geforderte Barrierefreiheit nicht in allen Punkten erreicht werden kann. In Verkehr gebrachte Produkte, die sich als nicht gesetzeskonform herausstellen, müssen grundsätzlich verbessert bzw. zurückgenommen werden. Zudem ist die Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Ähnliche Pflichten sollen für Importeure gelten.

Zugänglich für alle: Vom Bus bis zum Online-Shop

Ziel des Vorhabens ist es, Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu beseitigen und dadurch die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem EU-Binnenmarkt zu erhöhen, wie es heißt. So will man, abseits der Barrierefreiheit des Endprodukts selbst, etwa gewährleisten, dass der Online-Verkauf von Produkten Menschen mit Behinderungen zugänglich ist, unabhängig davon, ob der Verkauf durch öffentliche oder private Wirtschaftsakteure erfolgt.

Zudem soll Menschen mit Behinderung das Reisen und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht bzw. erleichtert werden, wobei Beförderungen selbst den Erläuterungen zufolge nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Allerdings werden auch Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste interaktive Selbstbedienungsterminals barrierefrei umrüsten bzw. den Online-Ticketverkauf barrierefrei gestalten müssen. Ebenso sind etwaige Reiseinformationen in Echtzeit vom Gesetz umfasst.

Im Bankdienstleistungsbereich haben unter anderem Identifizierungsmethoden und elektronische Signaturen barrierefrei zugänglich zu sein. Bei Kartendiensten, die Navigationszwecken dienen, sollen barrierefreie Alternativen zu komplexen Funktionen mit Basisinformationen angeboten werden.

Um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Selbstbedienungsterminals wie Fahrkartenautomaten, Bankomaten oder Check-In-Automaten zu erleichtern, müssen die Betreiber der Geräte künftig überdies Informationen über die bauliche Umwelt – etwa via Website – bereitstellen. Das betreffe etwa den (stufenlosen) Zugang, die Gerätehöhe, Wendebereiche oder vorhandene Orientierungssysteme.

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