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Business, Recht

Rechtlich einwandfreies Grillvergnügen: Tipps von D.A.S.

Ingo Kaufmann © D.A.S. Rechtsschutz AG

Österreich im Sommer. Steigende Temperaturen sind der Startschuss für die Grillsaison – aber auch für Klagen wegen Lärm- und Geruchsbelästigung. Rechtsschutzversicherer D.A.S. erklärt, was vorgeschrieben ist.

Mit den steigenden Temperaturen startet auch wieder die Grillsaison. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erhält dazu dann allerdings auch jedes Jahr Anfragen wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen, heißt es in einer Aussendung: Um nachbarschaftsrechtliche Konflikte zu vermeiden, gelte es einige Vorschriften einzuhalten.

Die Ortsüblichkeit wird häufig als Maßstab herangezogen, ob häufiges Grillen als zumutbar angesehen wird. Bei Nichtbeachtung drohen unter Umständen Unterlassungsklagen sowie Verwaltungsstrafen aufgrund Lärm- und Geruchsbelästigungen.

Spaß am Grillen ohne Zoff und Zores mit den Nachbarn

„Mit einer Grillparty kann auch eine Lärm- und Geruchsbelästigung für Nachbarn einhergehen“, erklärt Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands: „Solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird, sind dem Grillvergnügen im eigenen Garten keine Grenzen gesetzt.“

In Miet- oder Eigentumswohnungen gibt es oft Einschränkungen betreffend Grillen. Diese können etwa im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sein. Wenn es keine individuellen Vereinbarungen gib, dann sind die allgemeinen Regeln des Zusammenlebens zu beachten:

  • Es ist unzulässig, auf den Nachbargrund einzuwirken, wenn dabei das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten wird.
  • Das gilt auch für indirekte Einwirkungen wie Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen.

Beim Grillen gilt, was ortsüblich ist

Das Grillen auf einer Terrasse oder einem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, „solange die Rechte der anderen Anrainer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und das Grillen auch ortsüblich ist“, schränkt Kaufmann ein. „Bei einem mehrgeschossigen Wohnhaus wird es auf einer Dachterrasse im Regelfall weniger Probleme geben als etwa bei einem Balkon im ersten Stock“, konkretisiert Jurist Kaufmann.

Ruhezeiten sind zu beachten

Ortspolizeiliche Verordnungen regeln die Grillzeiten. „Falls die Ruhezeiten nicht eingehalten werden, könnte die Polizei bei ungebührlicher Lärmerregung einschreiten“, erklärt Kaufmann. In vielen Hausordnungen und Verordnungen von einzelnen Gemeinden ist die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr geregelt. Die üblichen Ruhezeiten, an denen ein strengerer Maßstab gilt, sind zwischen 12 und 15 Uhr, in den Nachtstunden, samstags ab 17 Uhr und Sonntag ganztägig. In Miet- und Eigentumshäusern können zusätzliche Ruhezeiten mittels Hausordnung festgelegt werden, so die D.A.S.-Experten.

Unterlassungsklagen sollten wohlüberlegt sein

Grundstückseigentümer können Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen untersagen, wenn das gewöhnliche Maß überschritten und die Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Als Maßstab ziehen Gesetzgeber und Gerichte dabei das Empfinden eines Durchschnittsmenschen heran. Es gilt also nicht das eigene subjektive Empfinden, sondern die Art und Weise, wie Otto Normalverbraucher*in die Störung durch nachbarliche Grill-Experimente empfinden würde.

Bei Beeinträchtigungen durch Wohnungsnachbarn kann sich ein Mieter auch an den Vermieter wenden. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den vereinbarten Gebrauch des Mietobjektes zu gewährleisten. Er muss ihn vor Beeinträchtigung durch Dritte schützen. Kommt er dem nicht nach, steht Mietern ein Mietzinsminderungsanspruch zu.

Doch egal ob eine Klage wegen zu eifrigem Grillen nun im Einzelfall juristisch aussichtsreich scheint oder nicht, es gibt einen weiteren Punkt zu beachten, warnen die Rechtsprofis der D.A.S.: Streitigkeiten mit den Nachbarn soll man nicht leichtfertig vom Zaun brechen. „Eine Unterlassungsklage sollte wohlüberlegt sein, da Nachbarschaftsbeziehungen in der Regel auf Dauer angelegt sind. Man sollte deshalb bemüht sein, ein gutes Verhältnis herzustellen und dieses zu bewahren“, rät Kaufmann. In vielen Fällen hilft vielleicht schon ein freundliches, klärendes Gespräch, die Nachbarn zur Einsicht zu bringen.

Grillen in freier Natur

Ganz anders sieht es aus, wenn der eifrige Grillmeister oder die eifrige Grillmeisterin ihren Grill auf fremdem Grund aufstellen will, heißt es weiter – denn hier geht fast nichts:

  • Grundsätzlich darf auf einem fremden Grundstück ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers kein Feuer entzündet werden, da sonst eine Besitzstörungsklage droht.
  • Grillen außerhalb von Wohngebieten auf freiem Feld ist meist durch Landesgesetze untersagt.
  • Das Entzünden von Feuer im Wald ist nach dem Forstgesetz verboten.

„Im Zweifel ist das Grillen nur an öffentlich eindeutig ausgewiesenen Grillplätzen gestattet. In Wien erhält man etwa über das Webservice der Stadt Wien Informationen, an welchen Standorten sich öffentliche Grillplätze befinden. Und man kann diese auch gleich online reservieren“, informiert Kaufmann.

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