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Business, Recht

WESTbahn ist nach VKI-Klage bei Verspätungen spendabler

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Passagiere. Der VKI hat die WESTbahn geklagt, weil sie Entschädigungen wegen Verspätung bisher mit 80 Euro gedeckelt hat. Die Bahnlinie lenkt ein.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte – im Auftrag des Sozialministeriums – die WESTbahn Management GmbH wegen drei Klauseln in ihren Entschädigungsbedingungen abgemahnt, heißt es in einer Aussendung. Davon umfasst ist eine Klausel, die einen Höchstbetrag von 80 Euro für das Hotel im Fall einer Übernachtung wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag vorsieht. Die Westbahn hat zu allen Klauseln umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben, so der VKI.

Der Stein des Anstoßes

In den Entschädigungsbedingungen der Westbahn befand sich konkret folgende Bestimmung: „Ist die Fortsetzung der Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag für den Fahrgast nicht möglich oder zumutbar, so erstattet die WESTbahn sofern sie nicht selbst für den Kunden eine Hotelübernachtung organisiert und direkt bezahlt, die Kosten bis zum Höchstbetrag von 80,00 Euro (inkl. USt) für das Hotel.“

Nach Rechtsansicht des VKI verstößt ein solcher Höchstbetrag gegen die Fahrgastrechte-Verordnung. Diese sehe den Ersatz der „entstandenen angemessenen Kosten“ vor. Einen Höchstbetrag nennt die Verordnung nicht und auch eine für den Vorort- und Regionalverkehr vorgesehene Ausnahme liegt nicht vor. Der VKI habe diese und zwei weitere Klauseln daher abgemahnt. Die Westbahn habe umgehend reagiert und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die anderen beiden Klauseln beinhalteten ein zu weitreichendes Änderungsrecht der Entschädigungsbedingungen sowie intransparente Angaben zu den Folgen von unwirksam gewordenen Vertragsklauseln.

Selbst Hotel suchen ist teurer

„Wenn Fahrgäste eine Reise, z. B. wegen eines Zugausfalles, spätnachts nicht fortsetzen können und die Westbahn keine Unterkunft organisiert und bezahlt, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als kurzfristig vor Ort eine verfügbare Unterkunft zu nehmen. Es ist nicht rechtens, wenn betroffene Fahrgäste auf einem Betrag sitzenbleiben, der über die vom Unternehmen eigenmächtig festgelegte Summe von 80 Euro hinausgeht“, so die zuständige Juristin im VKI, Nadya Böhsner.

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