Start steht bevor. Am 1. Juli tritt mit der Einführung des Bestellerprinzips eine bedeutende Änderung im Maklergesetz in Kraft: Bei Wohnungsmietverträgen hat der erste Auftraggeber für die gesamte Vermittlerprovision aufzukommen, so D.A.S.
Die Änderung hat ab 1.7.2023 folgende gravierende Auswirkung: Bei Wohnungsmietverträgen hat künftig der erste Auftraggeber für die gesamte Vermittlerprovision aufzukommen. Häufig wird das der Vermieter der Wohnung sein, lautet die Erwartung – zum Beispiel dann, wenn ein Wohungseigentümer oder eine -eigentümerin einen Makler beauftragt, für ihn einen neuen Wohungsmieter zu suchen. Aufgrund des neuen Bestellerprinzips trägt bei der Vermittlung von Mietwohnungen jene Vertragspartei die Maklerprovision, die den Makler zuerst beauftragt hat. Davon ausgenommen sind jedoch von Dienstgebern angemietete Dienstwohnungen.
„Die bisher gängige Praxis der Doppelmaklertätigkeit wird damit auslaufen“, erklärt Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen oder sogar der Verlust der Maklerzulassung. Als mögliche Konsequenz erwartet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ein Informationsdefizit auf Mieterseite.
Informationsdefizite für Mieter befürchtet
Da üblicherweise der Vermieter als Erstauftraggeber den Maklervertrag abschließt, werden Makler voraussichtlich keinen provisionsfreien Vertrag mehr mit Mietern eingehen. „Das kann zu einem Entfallen von Informationspflichten der Makler gegenüber potenziellen Mietern führen. Der tatsächliche Umfang der Auswirkungen bleibt jedoch noch abzuwarten“, so Kaufmann weiter.
Nur Wohnmietverträge betroffen
Es ist auch wichtig darauf zu achten, für welche Immobilien die neue Regelung überhaupt gilt:
- Die von der Gesetzesänderung betroffenen Mietobjekte umfassen alle Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken geeignet sind. Darunter können auch Reihen- und Einfamilienhäuser oder auch ein angemieteter Zweitwohnsitz fallen. Eine Ausnahme gibt es bei Dienstwohnungen.
- Ob der Mietvertrag unter das Mietrechtsgesetz (MRG) oder das Konsumentenschutzgesetz (KSCHG) fällt, ist unerheblich.
- Kauf- und Pachtverträge sowie Mietverträge von Geschäftsräumlichkeiten sind vom Bestellerprinzip ausgeschlossen
Verstoßen Makler gegen das neue Bestellerprinzip, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 3.600 Euro oder sogar der Verlust der Maklerzulassung.
Mieterprovision nur in Ausnahmefällen
Immobilienmakler können mit Wohnungssuchenden dann eine Provision vereinbaren, wenn diese als erste Auftraggeber bei der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags tätig geworden sind. „Jedoch nur dann, wenn Vermieter oder Verwalter weder am Unternehmen des Immobilienmaklers beteiligt sind noch maßgeblichen Einfluss darauf nehmen können“, konkretisiert Kaufmann.
Die Provisionsvereinbarung mit Wohnungssuchenden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Vermieter oder Verwalter keinen Maklervertrag abgeschlossen haben, damit Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig werden oder der Makler die Mietwohnung mit Einverständnis des Vermieters oder Verwalters zum Zweck der Vermietung angepriesen hat.
Provision für Dienstwohnungen entfällt nicht
Eine Maklerprovision kann weiterhin bei der Vermittlung von Mietwohnungen an Dienstgeber als Mieter verlangt werden, wenn sie damit Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkwohnung zur Verfügung stellen.