Wien. Das österreichische Abgabenrecht konfrontiert Unternehmen mit einer Vielzahl von Offenlegungs- und Abfuhrpflichten. BDO versucht sich an einem Überblick.
Das österreichische Abgabenrecht kennt eine Vielzahl von Offenlegungs- und Abfuhrpflichten – und die Nichteinhaltung wird regelmäßig streng bestraft, warnt Kanzlei BDO in einer Aussendung.
Die amtlich vorgeschriebene Enthüllung
Andreas Reisinger, Partner bei BDO: „Grundsätzlich richten sich alle Offenlegungs- und Abfuhrpflichten nach der individuellen Situation des Unternehmens und sollten gründlich geprüft werden, damit unliebsame Überraschungen vermieden werden.“
Wer als Unternehmerin oder Unternehmer die folgenden Punkte im Blick behält, habe zumindest zentrale Posten schon einmal abgedeckt, so Reisinger. Wichtig dabei: Die von BDO gesammelten Offenlegungspflichten ergeben sich vor allem aus dem Abgabenrecht. Es kann auch noch andere geben, z.B. für die Datensammlung der Statistik Austria.
Die Umsatzsteuer
Als sogenannte Selbstbemessungsabgabe ist die Umsatzsteuer vom Unternehmen im Regelfall monatlich selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abzuführen. Zeitgleich muss eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden. Die Jahreserklärung muss bis Ende Juni des Folgejahrs eingereicht werden. Ausgenommen sind Kleinunternehmer*innen (Jahresumsatz 35.000 Euro); ihnen steht aber auch kein Vorsteuerabzug zu, so BDO.
Die Lohnsteuer (Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen)
Wer Arbeitnehmer*innen beschäftigt, muss die anfallende Lohnsteuer einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeber*innenbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bis zum 15. des Folgemonats abführen. Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahrs an das Finanzamt zu übermitteln. Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeber*innenabgabe der Gemeinde Wien). Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig.
Die Sozialversicherung
Erwerbstätige sind zwingend von der Pflichtversicherung erfasst. Für Arbeitnehmer*innen muss der:die Arbeitgeber*in die Beiträge spätestens am 15. des auf den Beitragszeitraum folgenden Kalendermonats an die ÖGK abführen. Für geringfügig Beschäftigte ist am 15.1. die Dienstgeber*innenabgabe für das abgelaufene Kalenderjahr zu bezahlen. Selbständigen werden die Beiträge vierteljährlich vorgeschrieben und müssen bis zum Ende zweiten Monats des Quartals abgeführt werden.
Die Ertragsteuern
Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Die Jahressteuererklärungen müssen bis Ende Juni des Folgejahrs beim Finanzamt einlangen. Erfolgt die Abgabenfestsetzung später, kann das Finanzamt ab Oktober Anspruchszinsen einheben bzw. gutschreiben, so BDO.
Die Elektrizitätsabgabe
Die Elektrizitätsabgabe fällt auf Lieferungen und Eigenverbrauch (etwa von selbst erzeugtem Strom) an. Der Eigenverbrauch von aus erneuerbaren Energieträgern erzeugtem Strom ist seit 1.7.2022 gänzlich steuerfrei. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zum 15. des zweitfolgenden Monats abzuführen. Die Jahreserklärung ist bis 31.3. des Folgejahrs abzugeben.
Die Kfz-Steuer
Gerne übersehen wird die u.a. auf Kfz mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t anfallende Kfz-Steuer. Sie ist vierteljährlich zum 15. des zweiten Monats im Quartal selbst zu berechnen und abzuführen. Die Jahreserklärung für das abgelaufene Kalenderjahr muss bis 31.3. des Folgejahrs eingereicht werden.
Die Kammerumlagen
Mitglieder der WKO müssen jeweils bis zum 15. des Folgemonats den Zuschlag zum Dienstgeber*innenbeitrag und bis zum 15. des zweiten Monats im Quartal die Kammerumlage 1 selbst berechnen und an das Finanzamt abführen.
Register der wirtschaftlichen Eigentümer*innen
Das Register dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gesellschaften müssen jährlich ihre „wirtschaftlichen Eigentümer*innen“ feststellen und über das Unternehmensserviceportal an das Register melden, erinnert BDO.