Eine Stiftung nach dem Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz ist meldepflichtig im WiEReG. Dazu hat sie sich im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu registrieren, um eine Stammzahl zu erhalten und die elektronische Meldung vornehmen zu können. Bei verspäteter Meldung droht eine Zwangsstrafe. Darüber informiert uns Clemens Endfellner im aktuellen E-Paper. Weiters finden Sie spannende Entscheidungsbesprechungen, zur Liebhaberei in Zusammenhang mit der Verpachtung einer Diskothek, zum Nutzen aus dem Tourismus für den Tiroler Tourismusbeitrag uvm.
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