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Business, Recht

Rabatt rausbrüllen, Ausnahme flüstern? Gericht sagt Nein

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Verbraucherrecht. Ein Möbelhaus kündigte gut hörbar 25 Prozent Rabatt an, die Ausnahmen gab es dagegen nur im Flüsterton. Der VKI traute seinen Ohren nicht und klagte.

Konkret hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die XXXLutz KG geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information, so die Verbraucherschützer.

Eine Frage der Lautstärke

Die Möbelhauskette warb im Radio und TV unter anderem mit dem Text „Minus 25 Prozent auf die vielen schönen Sachen vom XXX-Lutz! Sparen Sie 25% auf Ihren Einkauf!“ Der Text war zügig, in normaler Lautstärke gesprochen. In deutlich geringerer Lautstärke („flüsternd“ nennt es der VKI in einer Aussendung) folgte der schnell gesprochene Hinweis „Gültig auf fast alle Produkte mit Jubiläumsgutschein.“

Ohne Erhöhung der Lautstärke beim Radio bzw. Fernsehen konnte dieser Text schlecht bzw. nicht verstanden werden. Es gab umfassende Ausnahmen vom Rabattierungsversprechen, so zum Beispiel Kindersitze, Parkett- und Laminatböden oder die Waren bestimmter Hersteller, so der VKI. „Ein aufklärender Hinweis muss ausreichend wahrnehmbar sein. Dieses Kriterium wurde hier eindeutig nicht erfüllt“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Das Landesgericht Wels führt in seiner Entscheidung aus, dass der aufklärende Hinweis in seiner Lautstärke deutlich reduziert war, sodass in diesem Zusammenhang von einer Flüsterlautstärke bzw. Flüstern gesprochen werden muss. Es gab der Klage des VKI statt und bestätigte die Irreführung, das Urteil ist laut den Verbraucherschützern bereits rechtskräftig.

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