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Stornoabzüge bei Lebensversicherungen: VKI punktet vor OGH

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Rückforderungen. Der VKI hat Uniqa wegen Stornoabzügen bei vorzeitig gekündigten Lebens-Polizzen geklagt: Die Klauseln landeten vor dem Obersten Gerichtshof.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Uniqa Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln, so der VKI. Das Urteil ist demnach rechtskräftig (OGH 28.6.2023, 7 Ob 69/23g).

Musterbriefe für Kunden

Es ging im Verfahren um die sogenannten Stornoabzüge für von den Kunden vorzeitig gekündigte Lebensversicherungen. Diese mindern den Rückkaufswert, d.h. letzendlich die vom Versicherungsunternehmen an die Kunden ausgezahlte Summe. Der Versicherer ist bei diesen Abzügen engen Grenzen unterworfen, was der OGH nun erneut unterstrichen habe. Ein weiteres Thema waren Prämienfreistellungen. Der VKI sieht laut den Angaben mögliche Rückforderungsansprüche von Verbraucher:innen. Dafür stellen die Verbraucherschützer Musterbriefe zur Verfügung.

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