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Whistleblower-Schutz ist in Kraft: Was laut EQS Group zu tun ist

Mirco Schmidt ©EQS Group

Wien. Seit Ende August ist das Hinweisgeber:innenschutzgesetz in Kraft: „Wichtig ist jetzt die Kommunikation mit der Belegschaft“, sagt Mirco Schmidt, Country Manager Austria der EQS Group.

„Das Hinweisgeber:innenschutzgesetzes (HSchG) in Österreich beschäftigt Unternehmen und andere Organisationen nicht erst seit dem Ende der Übergangsfrist am 25. August 2023“, erklärt Compliance-Experte Schmidt im Gespräch mit Extrajournal.Net: Aktuell habe man rund 350 Kunden im Land, damit sei die EQS Group europäischer wie österreichischer Marktführer mit den beiden Hinweisgeberlösungen „BKMS® System“ (für große und öffentliche Organisationen) und „Integrity Line“ für KMU. Neben Unternehmen wie Erste Group und voestalpine gehört auch die öffentliche Hand zu den Kunden des RegTech-Anbieters.

Kommunikation ist alles

Grundsätzlich sei es für die Unternehmen in der aktuellen Phase, in der die Hinweisgebersysteme bereits in Betrieb sind, wichtig, die Kommunikation nicht zu vergessen: „Es geht jetzt nicht mehr nur darum, die Systeme zuverlässig zu betreiben, sondern die Beschäftigten müssen auch darüber informiert werden, dass es diese gibt”, mahnt Schmidt: Einerseits weil die Unternehmen dazu verpflichtet seien, andererseits weil es auch in ihrem ureigensten Interesse liege: „Kennt die Belegschaft die hauseigene Whistleblower-Anlaufstelle nicht, wendet sich ein Hinweisgebender vielleicht an eine externe Meldestelle, womit die Chance, zunächst firmenintern auf den Missstand zu reagieren, vertan ist”, so Schmidt weiter.

Was tun mit fremden Hinweisen?

Ein wichtiger Aspekt beim BKMS-System, wie es u. a. bei den Ministerien, Staatsanwaltschaften und anderen Organisationen der öffentlichen Hand im Einsatz ist: „Es besteht für diese Institutionen damit die Möglichkeit, Hinweise weiterzuleiten, für die sie die falsche Anlaufstelle sind. Privatunternehmen, die einen Hinweis erhalten, der sie nicht betrifft, könnten diesen zwar prinzipiell ignorieren – sie tun aber gut daran, den Hinweisgebenden darüber zu informieren und ihn eventuell auch an externe Meldestellen zu verweisen”, rät Schmidt.

Praxisfragen klären

Natürlich sind einige Aspekte des HSchG noch unklar: Es sei teilweise sogar schwammig formuliert, kritisieren Jurist:innen. Mirco Schmidt erwartet, dass die Rechtsprechung in den nächsten Jahre noch einige Praxisfragen rund um das Hinweisgeber:innenschutzgesetz klären wird – eine Entwicklung, die die EQS Group ebenso wie andere Anbieter entsprechender Compliance Tools auch in anderen Ländern beobachtet habe. Dem Gesetzgeber war das wohl durchaus bewusst, für das Jahr 2025 ist in Österreich bereits eine Reevaluierung der Whistleblowing-Gesetzgebung geplant.

Die Marktaussichten

Sind in der bisherigen Phase vor allem größere Unternehmen und die öffentliche Hand zur Einführung einer Meldestelle verpflichtet, so sind ab Dezember auch kleinere Unternehmen hierzu verpflichtet. Aktuell sind sich viele KMU dieser Tatsache noch nicht bewusst, was sowohl am geringeren Zeitdruck wie auch an der Tatsache liegen könnte, dass große Unternehmen besonders auf ihre Reputation und ihre Stakeholder achten müssen, wie es heißt. Schmidt ortet allerdings durchaus eine Gruppe von KMU, die jetzt schon aktiv werden: „Sie begreifen die Einführung als Chance, sich auch auf diesem Gebiet mit den Großen ihrer Branche zu messen.“

In Summe sind in Österreich künftig bis zu 8.000 Unternehmen verpflichtet, ein Meldesystem zu betreiben. Kleine Unternehmen greifen dabei laut Schmidt oft auf Lösungen der Anwalts- oder Wirtschaftsprüfungskanzleien zurück, die teilweise Kooperationspartner der EQS Group sind und deren Systeme einsetzen, z. B. Taylor Wessing, KPMG, Grant Thornton und Schiefer Rechtsanwälte. Angst vor den Kosten müsse ein KMU nicht haben, denn bei einer geringen Beschäftigtenzahl seien diese meist gering bemessen: Für die Kanzleien sei die Whistleblower-Thematik nämlich vor allem dann interessant, wenn es zu Hinweisen – und in der Folge zu Causen – kommt.

Welche Strafen drohen

Kaum Aussagen lassen sich bisher zu den Strafen treffen, die den Unternehmen bei falschem Umgang mit Whistleblowern drohen. „Grundsätzlich ist es hier in Österreich noch ruhig”, so Schmidt. Allerdings stehen die Zeichen der Zeit in Europa auf Verschärfung. Deutschland beispielsweise hat folgende Sanktionen erlassen: Das Verhindern einer Meldung und der darauffolgenden Kommunikation, das Ergreifen einer verbotenen Repressalie oder das vorsätzliche oder leichtfertige Missachten des Vertraulichkeitsgebotes ist mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt. Das fahrlässige Missachten des Vertraulichkeitsgebotes ist mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bedroht. „Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nicht nachkommen, droht eine Geldbuße von bis zu 20.000 Euro”, so Schmidt, der gleichzeitig darauf hinweist, dass dies noch nicht das Ende der Fahnenstange sei. Durch den Verweis auf §§ 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen) bzw. §130 des deutschen OWiG sei es möglich, bei gravierenden Verstößen die Höchstgrenze für Geldbußen zu verzehnfachen.

Auch in Österreich drohe Unternehmen möglicherweise gar nicht durch Strafen wegen Verstößen gegen das Hinweisgeber-Gesetz die größte Gefahr, sondern durch Folgewirkungen, meint Schmidt: Etwa wenn ein Whistleblower auf einen Datenschutz-Verstoß aufmerksam machen will, aber in der eigenen Firma kein Hinweisgebersystem vorfindet. Wendet er sich dann an die Datenschutzbehörde (DSB), kommen die hohen Strafen der DSGVO ins Spiel. Sanktionen wegen nicht vorhandener Whistleblower-Hotline seien dann das geringste Problem.

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