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Einführung der Dienstfreistellung zu Rehabilitationsbegleitung

Ab November 2023 haben Arbeitnehmer:innen einen neuen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern während eines Rehabilitationsaufenthaltes: Der Anspruch besteht nur dann, wenn das Kind das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet hat. Die Dienst­frei­stellung kann pro Kind für vier Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der/die Arbeit­nehmer:in kann gem § 21c Abs 3 Bundes­pflege­geld­gesetz Pflegekarenzgeld für die Zeit der Freistellung beantragen.

Lesen Sie den gesamten Beitrag von Mag. Judith Morgenstern und Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M. im Blog facultas.recht: https://www.facultas.at/recht

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