Ab November 2023 haben Arbeitnehmer:innen einen neuen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern während eines Rehabilitationsaufenthaltes: Der Anspruch besteht nur dann, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Dienstfreistellung kann pro Kind für vier Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der/die Arbeitnehmer:in kann gem § 21c Abs 3 Bundespflegegeldgesetz Pflegekarenzgeld für die Zeit der Freistellung beantragen.
Lesen Sie den gesamten Beitrag von Mag. Judith Morgenstern und Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M. im Blog facultas.recht: https://www.facultas.at/recht
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