Eine Kommanditistin erklärte einen Veräußerungsgewinn, woraufhin das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb festsetzte und einen neuen Feststellungsbescheid erließ. Es begründete die Festsetzung damit, dass der Betrag des negativen Kapitalkontos, der nicht aufzufüllen ist, als Veräußerungsgewinn beim Kommanditisten zu versteuern ist. Informieren Sie sich, wie das BFG entschied (Ursula Dornhofer). Außerdem: Nicht offengelegte ausländische Kapitaleinkünfte, Beitritt zu einem gebührenpflichtigen Bestandvertrag uvm.
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