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Verurteilte Geschäftsführer werden künftig für Chef-Ämter gesperrt

Erwin Schrödinger Lokal 1 ©Parlamentsdirektion / Thomas Topf

Wirtschaftskriminalität. Wegen wirtschaftsnaher Delikte verurteilte Geschäftsführer und Vorstände sind künftig jahrelang von diesen Ämtern ausgeschlossen. Die Sperre soll EU-weit gelten.

Aufgrund bestimmter wirtschaftsnaher Delikte verurteilte GmbH-Geschäftsführer:innen und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sollen eine gewisse Zeit lang von diesen Tätigkeiten ausgeschlossen werden. Die Regierungsvorlage für ein „Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023“ sieht ein solches System zur Disqualifikation von Geschäftsführer:innen und Vorstandsmitgliedern vor, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Dadurch soll betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten verhindert sowie der Schutz aller Personen sichergestellt werden, die mit Gesellschaften interagieren, heißt es dazu.

Sobald mehr als 6 Monate Strafe ausgefasst werden

Diese Disqualifikation ist als gesetzliche Rechtsfolge bestimmter rechtskräftiger, strafgerichtlicher Verurteilungen vorgesehen, sobald die Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Sie tritt damit den Erläuterungen zufolge ex lege ein, ohne dass es einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung darüber bedarf.

Die Beispiele dazu reichen etwa von Betrug über Untreue oder betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung bis hin zu Geldwäsche oder Abgabenbetrug. Die solcherart „disqualifizierten“ Personen dürfen den Erläuterungen zufolge nicht Geschäftsführer:in werden oder bleiben und auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden oder bleiben. Übernommen werden soll damit eine EU-Regelung in das nationale Recht.

Auch grenzüberschreitend wird gesperrt

Zudem haben die EU-Mitgliedstaaten ein System zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer:innen einzurichten. Dabei seien auch zum Ausschluss führende Verurteilungen zu berücksichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sind. Die Überprüfung, ob den betreffenden Personen die Ausübung dieser Funktion untersagt ist, soll durch die Firmenbuchgerichte erfolgen.

Handelsgericht Wien managt Sperrprüfungen

Um den zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Firmenbuchgerichte gering zu halten, soll – unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse – eine möglichst weitgehende Automationsunterstützung implementiert werden. In Österreich soll die Zuständigkeit für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch beim Handelsgericht Wien – als dem größten in Firmenbuchsachen tätigen Gericht in Österreich – zentralisiert werden.

Liegt die Rechtskraft der Verurteilung mehr als drei Jahre zurück, erlischt die Disqualifikation, so die Erläuterungen. Insgesamt sollen für die Disqualifikation jene strafgerichtlichen Verurteilungen maßgeblich sein, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eintritt.

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