Arbeitsrecht. Seit 28.3.2024 müssen Dienstverträge für neue Mitarbeiter zusätzliche Daten beinhalten, warnen Rainer Kraft und Birgit Kronberger vom Vorlagenportal.
„Infolge der aktuellen Gesetzesnovelle zum sogenannten Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, kurz AVRAG, werden die Inhalte, die ein schriftlicher Dienstvertrag bzw. Dienstzettel mindestens enthalten muss, deutlich erweitert. Aufgrund der teils etwas schwammigen Gesetzesformulierungen plagen sich die Personalisten und Vertragsjuristen derzeit mit zahlreichen Auslegungsproblemen“, so Rainer Kraft, Geschäftsführer von Vorlagenportal.at für Arbeitsrecht und Personalverrechnung. Mit dem AVRAG wird eine EU-Richtlinie umgesetzt.
Erweiterte Mindestinhalte für Dienstverträge
Bei allen Dienstverträgen, die ab 28. März 2024 geschlossen werden, müssen die auszustellenden Dienstzettel bzw. schriftlichen Dienstverträge sofort die neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen. Insoweit ist keine besondere Vorlauffrist vorgesehen. „Altverträge“ (d.h. noch vor dem 28. März 2024 geschlossene Dienstverträge) müssen hingegen nicht geändert werden, heißt es weiter.
Durch die Gesetzesnovelle sind demnach insbesondere folgende verpflichtende Angaben neu hinzugekommen:
- das bei Kündigungen einzuhaltende Kündigungsverfahren (z.B. Form der Kündigung schriftlich, mündlich etc.)
- der Sitz des Unternehmens
- eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung (detaillierter als eine bloße Funktionsbezeichnung)
- die Art der Entgeltauszahlung (z.B. Banküberweisung)
- ein Hinweis zur Vergütung von Überstunden
- gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers sowie
- ein Hinweis auf einen allfälligen Anspruch auf Fortbildung
„Mehr Bürokratie für Arbeitgeber
Der erweiterte Umfang der Dienstzettel und Dienstverträge hat den Sinn, dass die Arbeitnehmer die wesentlichen Punkte der (i.d.R. meist zunächst mündlich) getroffenen Vertragsvereinbarung „schwarz auf weiß“ in schriftlicher Form ausgehändigt bekommen, sei es in Papierform oder in elektronischer Weise (z.B. PDF-Dokument per E-Mail). Die Gesetzesnovelle verfolge somit in erster Linie Dokumentationszwecke und diene der besseren Transparenz für die Arbeitnehmer.
Um welche Rechte es sich konkret handelt (z.B. die Höhe des Gehalts, Art und Ausmaß der Überstundenvergütung etc.), richte sich so wie bisher nach den arbeitsrechtlichen Gesetzen, Kollektivverträgen und individuellen Vereinbarungen. „Die in den Unternehmen eingesetzten Musterdienstverträge müssen allesamt rasch an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Wenn man bedenkt, dass Unternehmen oftmals mehrere dutzend Vertragsvarianten in Verwendung haben – Angestellte vs. Arbeiter, Vollzeit vs. Teilzeit, befristet vs. unbefristet, Praktikanten, Ferialmitarbeiter und vieles mehr – kann der Bürokratieaufwand in den Personal- und Vertragsabteilungen unschwer erahnt werden“, befürchtet Kraft.