Wien. Ein deutscher Unternehmensberater trat in Österreich als „Wirtschaftskanzlei“ auf. Die Anwaltskammer befürchtete Irreführung, doch der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht es anders.
Die Bezeichnung „Wirtschaftskanzlei“ ist demnach nicht nur Rechtsanwälten vorbehalten, macht der Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb in seinem Newsletter aufmerksam.
Eine Frage der Definition
Laut Schutzverband trat der beklagte deutsche Unternehmensberater – ohne Anwaltsbefugnis – auch in Österreich als „Wirtschaftskanzlei“ auf. Die oberösterreichische Rechtsanwaltskammer sah darin eine unlautere Irreführung im Sinne des § 2 UWG: Wirtschaftskanzlei impliziere Anwaltskanzlei. Das Erstgericht und das Rekursgericht wiesen den Antrag ab: Der durchschnittliche Marktteilnehmer verstehe unter „Wirtschaftskanzlei“ auch nichtjuristische Berufe.
Der OGH schloss sich dieser Rechtsmeinung an (4 Ob 100/23v). Der Begriff Kanzlei sei etwa in der Bezeichnung „Realitätenkanzlei“ für Immobilienmakler gebräuchlich, auch der Begriff „Wirtschaft“ führe in diesem Zusammenhang nicht zwingend zur Anwaltstätigkeit. Alles in allem ist der Begriff „Wirtschaftskanzlei“ demnach keiner bestimmten Berufsgruppe vorbehalten, so der Schutzverband.
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