Wien. Bei Rückkäufen von Lebensversicherungen war zuletzt ein Drittel der Beschwerden erfolgreich, so ein Bericht der Versicherungsbeschwerdestelle des Sozialministeriums.
Die gesetzlich eingerichtete Versicherungsbeschwerdestelle des Sozialministeriums ist für alle Beschwerden von Konsument:innen über Versicherungsunternehmen zuständig, die in Österreich Versicherungsverträge abschließen, heißt es auf der Website des Sozialministeriums und auf Konsumentenfragen.at: Aufgabe der Beschwerdestelle sei es, Konsument:innen über ihre Rechte zu informieren und sie auf Wunsch durch Interventionen bei der Durchsetzung dieser Rechte zu unterstützen.
Probleme bei Rückkäufen von Lebensversicherungen
Die Beschwerdestelle hat nun einen Bericht vorgelegt, der Beschwerden, die bei ihr im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Jänner 2024 eingegangen sind und Probleme betreffen, die bei Rückkäufen von Lebensversicherungen aus der Sicht des Konsumentenschutzes aufgetreten sind.
Die Ausgangslage dabei: Lebensversicherungen können vor Ablauf gekündigt werden. Bei kapitalbildenden Lebensversicherung erhält der Versicherungsnehmer sodann einen Rückkaufswert ausbezahlt, dessen Berechnung in § 176 VersVG geregelt wird, so die Beschwerdestelle. Das Gesetz gebe jedoch nur einen rechtlichen Rahmen vor, der durch vertragliche Regelungen ergänzt werden muss. Die Beschwerdestelle überprüfe, ob diese Vereinbarungen rechtens sind, und könne sich dabei auf zahlreiche Entscheidungen des OGH stützen, die in Verbandsklageverfahren ergangen sind, die der VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführt hat.
Zahlen der Beschwerdestelle
Insgesamt wandten sich im Berichtszeitraum 624 Konsument:innen an die Beschwerdestelle. Davon betrafen 104 Beschwerden kapitalbildende Lebensversicherungen (LV). Der häufigste Grund der Beschwerden zu LV waren hohe Kapitalverluste bei einem vorzeitigen Rückkauf der Verträge. In 33 dieser 104 Beschwerdefällen stellte die Beschwerdestelle fest, dass für die Abwicklung des Vertrags und die Berechnung des Rückkaufswerts eine oder mehrere Vertragsbestimmungen verwendet wurden, die nach der Rechtsprechung des OGH gesetzwidrig und unwirksam seien.
Bei Lebensversicherungen, die in der Vergangenheit abgeschlossen und nunmehr rückgekauft werden, sollte man die Abwicklung und Abrechnung des Vertrags überprüfen lassen, empfiehlt die Beschwerdestelle Konsument:innen. Wer seine LV zwischen dem 1.1.1997 und dem 1.1.2007 abgeschlossen hat, soll sich dabei an den VKI wenden; bei Abschluss nach dem 1.1.2007 ist die Versicherungsbeschwerdestelle zuständig. Bei solchen Verträgen sei aber die Wahrscheinlichkeit, dass eine gesetzwidrige Kostenklausel verwendet wurde, im Allgemeinen geringer, heißt es – und auch die Höhe des dadurch verursachten Schadens.