Österreich. Die Einsicht in das Grundbuch wird eingeschränkt: Privacy soll teilweise vor Transparenz gehen. Auch sensible Urkunden sollen keine Eingang mehr finden, so eine Gesetzesvorlage.
Betreffend das Grundbuch sollen mit einer Novelle aus dem Justizministerium Beschränkungen der Einsicht in und Aufnahme von Urkunden in der Urkundensammlung vorgesehen werden. Um einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen, soll zum Schutz des Privat- und Familienlebens künftig ein gebührenfreier Antrag gestellt werden können, um die Einsicht in eine bestimmte Urkunde zu beschränken.
Das soll auch für Urkunden gelten, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung in die Urkundensammlung aufgenommen wurden, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Die Novelle hat jetzt den Justizausschuss des Nationalrats erreicht.
Berechtigtes Interesse erforderlich
Mit dem Antrag ist etwa ein berechtigtes Interesse darzulegen, warum bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen:
- Wenn das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers das Interesse an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen überwiegt, soll das Gericht dem Antrag stattgeben und eine dementsprechend bereinigte Fassung der Urkunde vorlegen müssen. Die nicht bereinigte Urkunde sei in diesem Fall dauerhaft für die öffentliche Einsicht zu sperren.
- Umgekehrt sollen aber Personen, die Einsicht in die ursprüngliche Urkunde nehmen wollen, ihrerseits wiederum einen Antrag auf Einsichtnahme stellen können.
Was die Beschränkungen für die Aufnahme von bestimmten Urkunden betrifft, soll die geltende Rechtslage präzisiert werden. So sollen bloße Bewilligungsurkunden, wie etwa Pass- oder Personalausweisdaten, Personenstandsurkunden oder Staatsbürgerschaftsnachweise, keinen Eingang in die Urkundensammlung finden. In bestimmten ehe-, familien- und erbrechtlichen Fällen sollen die Gerichte zukünftig eine gesonderte Ausfertigung für die Aufnahme in die öffentlich zugängliche Urkundensammlung erstellen. Für den Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung wird außerdem geregelt, dass nur die Exekutionsbewilligung, nicht aber der zugrundeliegende Titel in die Urkundensammlung aufgenommen werden soll.