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Rechtsschutz bei Staatsakten: Gericht streicht intransparente Klausel

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Wien. Der VKI klagte die Generali wegen einer Klausel, die den Versicherungsschutz bei Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig, teilt der VKI in einer Aussendung mit. Das Urteil (HG Wien 26.07.2024, 16 Cg 4/24y) ist demnach rechtskräftig.

Das Problem

Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Generali besteht „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten“.

Das HG Wien verweist auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), der jüngst eine Regelung als intransparent beurteilte, die vergleichbar mit der hier verfahrensgegenständlichen Klausel ist. Für den OGH ergab sich aus der beispielhaften („insbesondere“) Aufzählung jener Angelegenheiten, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollten, dass die Reichweite des Risikoausschlusses für durchschnittliche Versicherungsnehmer:innen im Unklaren bliebe. Insbesondere da auch angesichts der beispielhaften Aufzählung nicht deutlich werde, welche sonstigen Hoheitsakte umfasst seien.

Durch den Verweis auf Grundbuchsangelegenheiten bleibe sogar unklar, inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen würden.

Gewisse Unterschiede, aber gleiches Ergebnis

Die Generali-Klausel unterschied sich in Teilen von der des OGH-Falls: Einerseits durch ihre systematische Stellung im Vertragswerk, andererseits weil bei ihr nicht bloß auf den Zusammenhang, sondern auf einen „ursächlichen“ Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung abgestellt wurde. Diese Unterschiede rechtfertigten für das HG Wien aber letztendlich keine abweichende Beurteilung.

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