Private Daten. Mit der Grundbuchsnovelle 2024 wurde ein Antrag zur Urkundenschwärzung geschaffen, weist die ÖJZ hin. Damit sollen etwa Scheidungsdetails privat bleiben.
Durch die Grundbuchsnovelle 2024 ist es möglich, private Details auf Antrag aus der Urkundensammlung des Grundbuchs herauszuhalten, schreibt Zivilrechtler Robert Fucik in der Österreichischen Juristenzeitung (11/2024, Manz).
Soll das Besuchsrecht beim Kind öffentlich sein?
Was damit gemeint ist, erläutert Fucik anhand eines Beispiels. Wenn nach einer Scheidung einer der Partner:innen das bislang gemeinsam bewohnte Haus übernimmt, dann wird ein Kaufvertrag als verbücherungsfähige Urkunde erstellt. Um Kosten zu sparen werden darin auch Sorgerecht, Besuchsrechte, Unterhaltszahlungen und dergleichen geregelt. Daraufhin erfolgt die Eintragung ins Grundbuch und die Urkunde wandert in die Urkundensammlung – mit allen Details zum Scheidungsvergleich.
Bisher konnten solche Dokumente im Grundbuch uneingeschränkt eingesehen werden, neuerdings auch online. Nun lasse sich dies jedoch per Antrag auf Einsichtsbeschränkung gemäß GBNov 2024 verhindern, so der Beitrag.
Nicht alles wird geheim
Die Anträge auf Urkundenschwärzung sind gebührenbefreit und können für alle digital abrufbaren Urkunden gestellt werden, nicht aber für solche in Papierform. Dabei kann u.a. das Tool webERV-Service für die digitale Einbringung bei Gericht verwendet werden, so Manz. Für den Geschäftsverkehr wichtige Personendaten – z.B. Namen und Geburtsdatum, teils auch familiäre Beziehungen – müssen öffentlich bleiben.
In der digitalen Urkundensammlung bleibt nach erfolgreichem Antrag eine um die persönlichen Daten bereinigte Urkunde, die einen Hinweis auf das Original enthält. Neugierige schauen dann also durch die Finger. Bei einem entsprechendem rechtlichen Interesse muss allerdings auch künftig der Zugriff auf das Original gewährt werden, heißt es.