Wien. Anwaltskanzlei FSM lud mit VÖPE Next und Optin Immobilien zum „3. Real Estate Evening“. Thema war der österreichische Mietmarkt und die „Absurditäten“, die die Knappheit mit sich bringt – von 3-Jahres-Verträgen bis verbotenen Ablösen.
Unlängst fand der „3. Real Estate Evening“ von FSM Rechtsanwälte statt. Die Kanzlei lud gemeinsam mit VÖPE Next und Optin Immobilien in die Kanzleiräumlichkeiten in Wien.
Bei der Veranstaltung wurden sowohl rechtliche wie auch wirtschaftliche Aspekte betrachtet. Benedikt Stockert (FSM) und David Breitwieser (Optin) behandelten in ihren Vorträgen Themen wie die aktuellen Mietpreise, Möglichkeiten der Sondervermietung und den derzeitigen Stand der Kurzzeitvermietungen.
Mieten steigen weiter
Laut Breitwieser steigen die Mieten weiterhin stark und über der Inflation. In Wien sei mit einer Abflachung erst 2026 zu rechnen: „Die Mietpreise sind an der Spitze, aber aus der Not heraus, nichts anderes zu bekommen, werden hohe Preise bezahlt.“
„Die höchsten Mietpreise haben aufgrund geringer Neubautätigkeit Vorarlberg und Tirol. Auch in Wien geht die Angebotsentwicklung eklatant zurück. Waren es 2022 noch über 10.000, gibt es aktuell nur mehr 4.400 Mietwohnungen“, so Breitwieser.
Betrachtet man die Fertigstellungszahlen für die Jahre 2022 bis 2026, so gehen diese laut Breitwieser bis 2026 österreichweit um ca. 70 Prozent zurück. Wachstumsgemeinden sind aktuell nur St. Pölten, Eisenstadt, Klagenfurt, Graz, Wels und Villach, so der Optin Managing Partner.
Die Situation am Mietmarkt, zieht demnach oftmals „Absurdidäten“ nach sich: So seien Mietverträge meist nur mehr auf 3 Jahre befristet, es gebe Massenbesichtigungen und Vorselektionen der Mieter inklusive KSV-Auskünften und Bestätigungen der Alt-Vermieter, Mietanfragen mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sowie verbotene Ablösen bei direkten Nachvermietungen und Genossenschaften, so Breitwieser.
Hohe Strafen bei Kurzzeitvermietungen
FSM Partner Benedikt Stockert ging in seinem Vortrag auf die Möglichkeiten der Sondervermietung ein. Er behandelte die Möblierte Vermietung, die Lagermiete, die 6-Monatsvermietung und die Kurzzeitvermietung für touristische Zwecke per AirBnB.
„Seit 1. Juli gilt, dass Kurzzeitvermietungen über 90 Tage pro Jahr eine Bewilligung benötigen. Gibt es diese nicht, droht eine Höchststrafe von 50.000 Euro. Die Zeiten des Kavaliersdelikts sind jedenfalls vorbei“, so Stockert. „Höchste Vorsicht als Vermieter ist auch bei sogenannten Arbeiterwohnungen geboten. Denn dabei ist stets zu prüfen, in welches Regime diese zivil- und öffentlich-rechtlich einzuordnen sind.“