Österreich. Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu. Höchste Zeit, das Jahresergebnis steuerlich zu optimieren, sagt Karl Stückler, Partner bei der Steuerkanzlei BDO.
Mit verschiedenen Maßnahmen können Unternehmer:innen – insbesondere Selbständige und Personengesellschaften, aber auch Kapitalgesellschaften – jetzt noch unkompliziert Steuern sparen, so BDO-Partner Karl Stückler. Er behandelt in einer Aussendung konkret:
- Halbjahresabschreibung
- Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter
- Gewinnfreibetrag / Investitionsbedingter Grundfreibetrag
- (Ökologischer) Investitionsfreibetrag
- Spendenabsetzbarkeit (u.a. Hochwasser)
Klassiker: Halbjahresabschreibung und Geringwertige Wirtschaftsgüter
„Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)“, so BDO-Partner Stückler.
Wenn nämlich ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die Halbjahresabschreibung dafr geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu 1.000 Euro kann wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden.
Weitere Themen, die hinsichtlich einer optimalen Gestaltung das Augenmerk der Selbständigen verdienen, seien der Gewinnfreibetrag, der (ökologische) Investitionsfreibetrag sowie die Spendenabsetzbarkeit.
Der Gewinnfreibetrag
Beim Gewinnfreibetrag ist grundsätzlich zwischen dem Grundfreibetrag (den man immer erhält) und dem Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu unterscheiden:
- Der Grundfreibetrag beträgt bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro konkret 15% des Gewinns (maximal 4.950 Euro).
- Der Investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird ab einem Gewinn von 33.000 Euro bis maximal 583.000 Euro gewährt, sinkt aber sukzessive bei höheren Beträgen und erfordert konkrete Investitionen.
Für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags muss die jeweilige Investition noch im Jahr 2024 getätigt werden, mahnt Stückler. Insbesondere wenn ohnehin demnächst eine Anschaffung geplant ist, liegt es nahe den Kauf noch 2024 zu tätigen und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für heuer geltend zu machen.
Der Investitionsfreibetrag (IFB)
Der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) steht natürlichen und juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, und somit – anders als beim Gewinnfreibetrag – auch Kapitalgesellschaften. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, sofern die Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt.
Wichtig dabei: Der Gesetzgeber macht die Gestaltung des IFB jetzt von ökologischen Faktoren abhängig. Konkret erhöht sich für Investitionen im Bereich der Ökologisierung (z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-KFZ) der IFB auf 15%. Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro zu. Kein IFB steht beispielsweise für Anlagen zu, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht erworben wurden.
Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und umgekehrt. Hier ist darauf zu achten, welche der zwei Steuerbegünstigungen im Einzelfall besser ist, mahnt Stückler.
Teilweise oder vollständig absetzbare Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben (z.B. an Universitäten), an Museen sowie an die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind.
Durch die seit 2023 gültige allgemeine Erweiterung auf Gemeinnützigkeit können somit auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbegünstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal 10% des Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich absetzbar.
Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024 Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen auslösen.
Neue Steuerhilfe in Katastrophenfällen
Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gerade die Hochwasser-Thematik betrifft heuer ja leider viele Unternehmen, insbesondere in Niederösterreich. Unter diese Aufwendungen fallen insbesondere:
- Kosten der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen
- Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter
- Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern
Zu beachten ist laut Stückler, dass steuerfreie Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren, auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden.
„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung zu finden“, der BDO-Steuerprofi.