Wien. Steuerberatungskanzlei TPA hat eine Liste von Steuerspartipps für das Jahresende zusammengestellt. Steuerberater Gottfried Sulz erklärt worauf es bei der Steuererklärung jetzt ankommt.
Das Steuerberatungsunternehmen TPA hat eine Liste von steuergünstigen Maßnahmen zum Jahresende aufgestellt. Gottfried Sulz, Steuerberater bei TPA, erklärt die Details:
1. Letzte Möglichkeit, um mit einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung ein Guthaben von vor fünf Jahren rückzuholen
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 kann laut TPA noch bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. Die Frist läuft demnach mit Jahresende ab. „Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden“, so Sulz.
Wenn man im Jahr 2019 nicht ganzjährig beschäftigt war oder nicht jeden Monat ein gleich hohes Gehalt bezogen hat, ist es laut TPA ratsam, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis spätestens 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eine Rückzahlung von zu viel bezahlter Lohnsteuer zu beantragen.
2. Werbungskosten noch vor Jahresende zahlen
Werbungskosten müssen laut TPA bis zum letzten Tag des jeweiligen Jahres tatsächlich bezahlt werden, damit sie im selben Jahr noch von der Steuer absetzbar sind.
Dazu zählen beispielsweise Ausgaben für:
- Fachliteratur
- beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
- Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen und alle damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegung)
- Familienheimfahrten
- Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
Auch im selben Jahr geleistete Vorauszahlungen (nur für das kommende Jahr 2025) können noch im selben Jahr 2024 abgesetzt werden, so Sulz.
3. Wenig Privatfahrten mit Dienstauto: Halber Sachbezug
Wer ein Firmenauto fährt, muss laut TPA nicht nur monatlich Steuer für den Sachbezug bezahlen, er kann am Jahresende unter bestimmten Umständen auch etwas zurückbekommen. So gilt bei nachweislich wenigen Privatfahrten der halbe Sachbezug.
- Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich oder bis zu 6.000 Kilometer pro Jahr für Privatfahrten genutzt – einschließlich der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, beträgt der Sachbezugswert laut TPA nur die Hälfte.
- Um nur den halben Sachbezug geltend machen zu können, dienen entweder die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs oder man weist die Privatfahrten dadurch nach, dass die jährlichen dienstlich nachgewiesenen Fahrten von der Gesamtkilometerzahl abgezogen werden, heißt es.
- Für Elektroautos fällt kein Sachbezug an, der geldwerte Vorteil muss in der Steuererklärung demnach auch nicht angegeben werden. Wenn beim Arbeitgeber gratis Strom getankt wird, begründet dies für den Arbeitnehmer ebenfalls keine Steuerpflicht, so Sulz.
4. Richtig spenden senkt die Steuer
Spenden an offiziell spendenbegünstigte Einrichtungen (siehe die Liste des Finanzministeriums) können laut TPA in Höhe von bis zu zehn Prozent des – vereinfacht gesagt – Einkommens steuerlich abgesetzt werden.
„Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2025, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2024 auch tatsächlich an die Finanz gemeldet haben“, so Sulz.
5. Noch vor Jahresende Sonderausgaben und Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen tätigen
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind laut TPA spezielle Renten wie sogenannte Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate und Ausgaben für die Steuerberatung. Kirchenbeiträge seien mit einem jährlichen Höchstbetrag von 600 Euro steuerlich absetzbar.
Unbeschränkt abzugsfähig sind laut TPA auch Ausgaben im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei Katastrophenschäden, wie beispielsweise infolge der heurigen Hochwasserschäden. Damit man die Ausgaben heuer absetzen kann, müssen sie demnach heuer aus Eigenmitteln bezahlt werden. Unter Umständen bringe die Verschiebung von manchen Zahlungen ins Jahr 2025 einen größeren Steuereffekt.
6. Verlustausgleich: Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen gegenrechnen
Gewinne aus Kapitalvermögen wie Aktien, Anleihen, Fonds oder Derivate sowie Kryptowährungen werden laut TPA in der Regel mit 27,5 Prozent besteuert. Es werden Zinsen und Dividenden besteuert und Gewinne, die aus dem Verkauf von Wertpapieren entstehen. Realisierte Wertsteigerungen sind somit steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Besteuerung. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten können nur mit bestimmten Gewinnen aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden.
Bei Wertpapieren gilt es zu beachten: Realisierte Wertsteigerungen sind unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß steuerpflichtig und unterliegen, wie auch die laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung in der Regel mit 27,5 %, so Sulz. Die Bank müsse für alle bei ihr geführten Depots eines Steuerpflichtigen automatisch einen Verlustausgleich machen. Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustausgleichsoption, im Rahmen derer (bestimmte) positive Einkünfte mit bestehenden negativen Einkünften (Verlusten) ausgeglichen werden können, so Sulz.
- Vom Verlustausgleich ausgenommen sind laut TPA Gemeinschaftsdepots, betriebliche Depots und Treuhanddepots.
- Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.
- Ein Verlustausgleich ist nur bei gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich, wie etwa Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen.
- Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist laut den Angaben nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein automatischer Verlustausgleich, so Sulz.
Besitzen Anleger Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist laut TPA ein bankübergreifender Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich. Dafür müssen jedoch nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Sulz: „Prüfen Sie vor Jahresende, ob Verkäufe von Verlustpositionen eine Möglichkeit sind, Steuern zu sparen. Sie können dadurch eventuell eine Steuergutschrift bereits bezahlter KESt erzielen.“
Kann ein Verlust aus bestimmtem Kapitalvermögen durch Gewinne aus Kapitalvermögen nicht ausgeglichen werden, so dürfe dieser nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie beispielsweise Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Dieser Verlust verfällt und kann in den Folgejahren nicht berücksichtigt werden.
7. Warum für Vermieter oder Pächter Investitionen auch am Jahresende sinnvoll sind
Bei Investitionen in Immobilien und deren Inbetriebnahme bis 31.12.2024 sind laut TPA noch heuer Abschreibungen für Abnutzung (AfA) möglich. Durch die Konjunkturmaßnahmen der letzten Zeit gibt es Besonderheiten:
- Mit einer vorgezogenen Abschreibung von betrieblichen und privaten Gebäuden kann demnach im 1. Jahr der Abschreibung das Dreifache einer vollen Jahresquote angesetzt werden, im 2. Jahr das Zweifache.
- Wohngebäude, deren Fertigstellung zwischen 1.1.2024 und 31.12.206 erfolgt, können sogar 3 Jahre lang mit 4,5 % abgeschrieben werden, wenn das hergestellte Wohngebäude mindestens den Gebäudestandard „Bronze“ des BMK erfüllt.
- Im Rahmen der Wohnbauoffensive kann laut TPA auf 2 Jahre befristet sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich ein 15%iger Ökozuschlag abgesetzt werden. Demnach kann bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden (betriebliche und privat) von den Aufwendungen für die thermische-energetische Sanierung oder für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem ein Ökozuschlag von 15 % als zusätzliche Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden. Insoweit stehe kein IFB zu.
Weiters kann man laut TPA Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen. Natürliche Personen können demnach betriebliche Anlageinvestitionen in inländische Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein inländisches Gebäude zur Deckung des Investitionserfordernisses für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
8. Aufbewahrungsfristen von Belegen für die Finanz
Die Frist für die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet – abgesehen von längeren Ausnahmebestimmungen – generell nach sieben Jahren. Das bedeutet laut TPA, dass die Pflicht Unterlagen des Jahres 2017 aufzubewahren am 31. Dezember 2024 endet. „Wir empfehlen jedoch eine Aufbewahrung von mindestens zehn vollen Jahren, bei laufenden Verfahren besteht die Pflicht länger“, so Sulz.
Verträge, Rechnungen für Immobilien müssen laut TPA Jahrzehnte aufbewahrt werden: Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen demnach zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.
„Sind Sie Immobilienbesitzer, so bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien am 31. März 2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können“, so Sulz. „Denn nur sogenannte Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 % wenn keine Umwidmung, andernfalls werden Ertragsteuern in Höhe von 30 % des Gewinnes fällig. Bei Schenkungen bleibt die Altimmobilien-Eigenschaft erhalten. In bestimmten Fällen gilt die Bezahlung von weniger als 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft ertragsteuerlich noch als Schenkung.“