Wien. Die neue UGB-Schwellenwerte-Verordnung hebt die Grenzen für Unternehmensgrößen inflationsbedingt an. Das bringt für viele eine Erleichterung. Wahre Größe – und strengste Prüfpflicht – beginnt nun bei 50 Mio. Euro Umsatz.
Unternehmen sind konkret in vier Größenkategorien eingeteilt: Je größer ein Unternehmen ist, desto höher sind die Anforderungen an die Rechnungslegung. Der Wechsel von einer Größenkategorie in eine andere passiert dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Je höher die Kategorie, desto größer auch der Kostenaufwand: Die jetzt verabschiedete UGB-Schwellenwerte-VO passe die Grenzwerte entsprechend der Inflationsentwicklung nach oben an und bringe somit eine Erleichterung für tausende Unternehmen, so das Justizministerium. Die Verordnung basiert auf einer entsprechenden Vorgabe des Unionsrechts.
Die Kategorien und neuen Grenzen
Die niedrigste Kategorie sind Kleinstkapitalgesellschaften. Zwischen ihnen und der nächstgrößeren Kategorie der kleinen Kapitalgesellschaften liegen die Schwellenwerte von 350.000 Euro Bilanzsumme und 700.000 Euro Umsatzerlöse im Jahr. Diese Schwellenwerte wurden jetzt auf 450.000 Euro Bilanzsumme und 900.000 Euro Umsatzerlöse angehoben. Das BMJ geht von rund 10.000 Unternehmen aus, die bisher der Größenklasse „klein“ zugeordnet wurden, die dadurch in die Größenklasse „Kleinstkapitalgesellschaft„ rutschen würden. Diese Unternehmen treffe keine Pflicht mehr in Bezug auf Anhangangaben. Dadurch sparen sie sich jährlich rund 1,5 Stunden Zeitaufwand, was insgesamt Kosteneinsparungen von rund 700.000 Euro entspricht.
Die nächste Kategorie sind „kleine“ Kapitalgesellschaften. Zwischen ihnen und den „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften liegen die Schwellenwerte von 5 Millionen Euro Bilanzsumme und 10 Millionen Euro Umsatzerlöse im Jahr, die nun auf 6,25 bzw. 12,5 Mio. Euro angehoben wurden. Durch die Erhöhung werden rund 440 Unternehmen zusätzlich in die Größenklasse „klein“ fallen, und unterliegen damit nicht mehr der Pflicht zur Abschlussprüfung und auch nicht mehr zusätzlichen Pflichten in Bezug auf Anhangangaben. Auch das reduziere Kosten: 440 Unternehmen ersparen sich nicht nur die Kosten für die Abschlussprüfung, die pro Unternehmen im Durchschnitt mit rund 20.000 Euro veranschlagt werden (Gesamtentlastung daher: 8,8 Mio Euro), sondern auch rund 15 Stunden Zeitaufwand für die Zusatzangaben im Anhang, was jährlichen Einsparungen von rund 278.000 Euro entspreche.
Schließlich gibt es noch die Schwellenwerte zwischen „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften und „großen“ Kapitalgesellschaften, die bei 20 Millionen Euro Bilanzsumme und 40 Millionen Euro Umsatzerlöse im Jahr liegen. Diese Schwellenwerte wurden auf 25 bzw. 50 Mio. Euro angehoben. Die rund 250 betroffenen Unternehmen, die aus der Größenklasse „groß“ in die Größenklasse „mittelgroß“ rutschen, ersparen sich wegen Erleichterungen bei den Anhangangaben und der Offenlegung rund 3 Stunden Zeitaufwand, was jährliche Einsparungen von insgesamt rund 34.000 Euro ergebe.
Ab wann die Verordnung gilt
Die Verordnung wurde am 20. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 begonnen haben. Für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 können die Erleichterungen daher schon in Anspruch genommen werden.