Fachbuch. Österreich hat vor einem Jahr die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) eingeführt: Der Start ist gelungen, es gibt aber noch Verbesserungspotenzial, so Fachautor Christian Zwick.
Um einen fruchtbaren Nährboden für Startups zu schaffen und die heimische Innovationskraft zu fördern, schuf Österreich vor einem Jahr eine neue Unternehmensrechtsform, so eine Aussendung: Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) gelte gemeinhin als „GmbH plus“, vereine also die Vorzüge einer GmbH mit zusätzlichen Anreizen für Gründer:innen. 722 FlexCos wurden 2024 in Österreich gegründet. Bei der altbekannten Gesellschaftsform der GmbH waren es 13.177.
Damit ist die FlexCo „gut gestartet, hat die GmbH aber keineswegs ersetzt“, so Christian Zwick, Partner bei der Wirtschaftskanzlei Binder Grösswang, der sich im neuen „Praxishandbuch FlexCo | FlexKapG“ (Linde) mit dem Thema auseinandersetzt: „Verbesserungsbedarf gibt es aber sicherlich noch“, so Zwick.
Die Vorteile
Einer der wichtigsten Vorzüge der FlexCo besteht darin, dass stimmrechtlose Anteile an führende Mitarbeiter:innen ausgegeben, die Mitarbeiter:innen also am Gewinn, nicht aber an der Unternehmensführung beteiligt werden können. Anteile auszugeben ist in Startups Usus, der Wermutstropfen eines möglichen Kontrollverlusts fällt bei der FlexCo weg. In einer GmbH ist das laut Zwick nur in Form von Phantom Shares, sprich von vertraglichen Konstrukten möglich, die etwa im Fall eines Exits zu Auszahlungen führen. Im Gegensatz zu stimmrechtslosen Anteilen sind solche Phantom Shares aber nicht handelbar und alleine dadurch schon weit weniger attraktiv.
Einen weiteren entscheidenden Vorteil liefere das genehmigte Kapital der FlexCo, das die Geschäftsführer dazu berechtigt, Kapitalerhöhungen zu beschließen, ohne die Gesellschafter:innen einzubinden. „Der Vorstand kann somit schnell agieren, besser mit Investor:innen verhandeln und Finanzierungsrunden generell professioneller abwickeln“, wie Zwick erklärt. Die Aufgabenstellung, Anreize für die Gründung von Startups zu schaffen, sieht er durch die FlexCo erfüllt. Prinzipiell sei diese aber auch für traditionelle Unternehmer:innen geeignet.
Der Reformbedarf
Dass im ersten Jahr wesentlich weniger FlexCos als GmbHs gegründet wurden, führt Zwick vor allem auf zwei Gründe zurück. Zum einen sei die GmbH das bekannte, alteingesessene Produkt, zu dem man im Zweifelsfall automatisch greifen würde. Zum anderen handele es sich bei der FlexCo um eine österreichische Sonderlösung, die international noch Erklärungsbedarf hat.
„Die deutschen Kollegen kennen sich sicherlich noch am besten damit aus und finden das Konzept der FlexCo auch interessant. Allerdings kann die deutsche GmbH im Vergleich zu ihrem österreichischen Pendant um einiges mehr – etwa das genehmigte Kapital, das bei uns erst durch die FlexCo möglich wird. Man hätte also auch einfach die österreichische GmbH aufwerten können. Eine neue Rechtsform zu schaffen hat natürlich einen anderen Publicity-Wert“, so Zwick. Nachsatz: „Mich würde es nicht wundern, wenn der Gesetzgeber in einigen Jahren diese zwei Rechtsformen zu einer zusammenführt.“
Sein Fazit nach einem Jahr FlexCo: „Sie hatte einen guten Start, sie wird vor allem in der Start-up-Community gut angenommen und auch künftig für Aufsehen sorgen. Verbesserungsbedarf gibt es aber sicherlich noch. Manche Regelungen sind noch nicht ganz zu Ende gedacht. Will man beispielsweise eine FlexCo in eine GmbH umwandeln, stellt sich die Frage, wie sich die stimmrechtslosen Anteile verhalten. Müssen die Inhaber solcher Anteile zustimmen oder nicht? Da sollte der Gesetzgeber Klarheit schaffen.“