Recht & Blogs. Ein Facultas-Blogbeitrag von Manuel Volkheimer beleuchtet die Auswirkungen der Grundbuchs-Novelle 2024.
Im Sinne des Öffentlichkeitsgrundsatzes statuiert § 7 Abs 1 GBG, dass das Grundbuch öffentlich ist, wobei dieses gemäß § 1 GBG aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung besteht, schildert Manuel Volkheimer (Notarsubstitut in Jennersdorf) in seinem Beitrag am Blog von Facultas: Hieraus ergibt sich ein gewisses Spannungsverhältnis in Bezug auf die Einverleibung grundbücherlicher Rechte aufgrund einer Urkunde, in welcher neben den einzutragenden Rechten auch der höchstpersönliche Bereich einer Person thematisiert wird, welcher nicht mit der Grundbuchseintragung im Zusammenhang steht.
Hintergrund der Novelle
Mit Entscheidung vom 6.4.2021 hat der EGMR ausgesprochen, dass Österreich das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt, sofern für die Verbücherung der in einem Scheidungsvergleich enthaltenen Liegenschaftsübertragung die Vorlage des vollständigen Vergleichs verlangt wird, da dies auch die Speicherung und Abrufbarkeit der gesamten Urkunde in der Urkundensammlung des Grundbuchs nach sich zieht. In einer Reaktion auf diese Entscheidung hielt der OGH an der Verpflichtung zur Vorlage des gesamten Scheidungsvergleichs fest, jedoch wurde die Veröffentlichung einer Teilausfertigung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung als ausreichend angesehen.
Mit der Grundbuchs-Novelle 2024 wurde nun die Entscheidung des EGMR in nationales Recht umgesetzt, schildert Volkheimer und beleuchtet die Änderungen, zu denen neben der eingeschränkter Publizität in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit einer nachträglichen Bereinigung gehört.