IP & IT. Bei einem Event von Grösswang und Club Tirol ging es um aktuelle Rechtsfragen rund um Künstliche Intelligenz (KI) und Urheberrecht.
Die Veranstaltung von Wirtschaftskanzlei Binder Grösswang fand in Kooperation mit dem Netzwerk Club Tirol statt und stieß auf reges Interesse, so eine Aussendung: Zahlreiche Gäste folgten demnach der Einladung in die Kanzleiräumlichkeiten in der Sterngasse in Wien. Der Club Tirol positioniert sich als Business Club für im Raum Wien lebende Tirolerinnen und Tiroler sowie Tirol-Verbundene, wie es heißt.
Neue Schöpfungen und neue Urteile
Die Vorträge wurden von Ivo Rungg und Michael Horak, beide Partner für Geistiges Eigentum & Informationstechnologie sowie Digital Law bei Binder Grösswang, und Rechtsreferendarin Ricarda Wollweber gehalten. Gemeinsam beleuchteten sie die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen, die sich durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich des Urheberrechts ergeben, so die Kanzlei.
Im Fokus standen unter anderem Fragen zur Urheberrechtsverletzung durch das Training von KI-Systemen mit geschützten Inhalten sowie die umstrittene Urhebereigenschaft von KI-generierten Werken. Im Vortrag ging es auch um aktuelle nationale und internationale Gerichtsentscheidungen, darunter die Verfahren von Westlaw gegen Ross Intelligence sowie der New York Times gegen OpenAI und Microsoft. Auch das jüngste Urteil des LG Hamburg im Fall LAION wurde ausführlich diskutiert.
„Wahrscheinlichkeiten und Muster“
„Generative KI ist ein Modell der künstlichen Intelligenz, das auf Basis riesiger Datenmengen trainiert wird, um neue Inhalte zu generieren – etwa ganze Texte oder Bilder. Sie ist kein Wissensarchiv, sondern ein (teil)autonomes und anpassungsfähiges Tool, das über Wahrscheinlichkeiten, Muster und Korrelationen im Regelfall immer wieder neue Ergebnisse liefert. Ihre Möglichkeiten sollten keinesfalls unterschätzt werden“, so Ivo Rungg. Die Verwendung von Daten, die urheberrechtlich geschützt sind und mit denen eine KI trainiert wird, müsse rechtlich gedeckt sein – etwa durch zulässiges Text- und Data Mining. Werden beim Prompten Bilder hochgeladen oder konkrete Textausschnitte verwendet, könne auch das urheberrechtliche Relevanz haben.
„Daher ist beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz größte Sorgfalt geboten – sowohl beim Training der Systeme als auch bei der Nutzung ihrer Ergebnisse. Die Rechte an den Trainingsdaten müssen rechtlich abgesichert sein, idealerweise durch klare vertragliche Regelungen“, so Michael Horak. Er verweist auch darauf, dass durch eine mittelbare Mitwirkung am KI-Training Haftungsrisiken entstehen können, die oft unterschätzt werden – die rechtlichen Herausforderungen im Bereich KI und Urheberrecht seien hochaktuell und komplex.
Urheber ist immer ein Mensch
Eines steht aber fest: Urheber kann rechtlich immer nur ein Mensch sein. Das gilt auch bei KI-generierten Inhalten, denn entscheidend ist der menschliche Beitrag. Allein ein einfacher Prompt oder das Hochladen eines Bildes in ein System reiche in der Regel nicht aus, um als Urheber anerkannt zu werden.
„Wer Ansprüche geltend machen möchte, sollte seine schöpferische Mitwirkung sorgfältig dokumentieren“, meint Ricarda Wollweber und erzählt aus der Praxis, dass die Frage ab wann jemand als Urheber eines KI-generierten Werkes gilt, juristisch noch nicht abschließend geklärt ist. Die Gerichte bewerten das aktuell in verschiedenen Ländern unterschiedlich. Klar sei aber: Ohne eine nachweisbare menschliche Schöpfungsleistung – sei es beispielsweise durch komplexe Prompts oder kreative Steuerung des Prozesses – werde es künftig schwierig sein, Urheberrechte zu begründen.
Im Anschluss an die Vorträge entwickelte sich eine lebhafte Fragerunde, bei der das Publikum die Möglichkeit nutzte, vertiefende Fragen zu stellen und sich mit den Expert:innen über die zukünftige Entwicklung der Rechtslage auszutauschen, heißt es weiter. Besonders im Fokus standen demnach praxisnahe Tipps zum Umgang mit KI im kreativen Schaffensprozess sowie zur rechtssicheren Nutzung von KI-gestützten Tools.
„Der rege Austausch und das große Interesse an diesem Abend zeigen, wie wichtig eine fundierte Auseinandersetzung mit diesem Thema ist“, so Ivo Rungg. Die Kanzlei bedanke sich herzlich bei allen Gästen und dem Club Tirol, besonders bei Sigrid Neureiter von Neureiter-PR und Club Tirol-Vorständin Charlotte Sengthaler.