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Business, Recht

Super-Angebote muss es wirklich geben: VKI gewinnt iPhone-Klage gegen A1

©ejn

Wien. Handy-Riese A1 warb mit einem stark vergünstigten iPhone, hatte davon aber bloß 45 Stück auf Lager. Der VKI sah das als verbotenes Lockangebot an und bekam jetzt vor Gericht Recht.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter A1 wegen unzulässiger Lockangebote und bekam nun vor dem Handelsgericht (HG) Wien und dem Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht, so eine Aussendung der Verbraucherschützer. Das Urteil ist laut den Angaben bereits rechtskräftig (OLG Wien 30.01.2025, 4 R 122/24a; Klagsvertreter Matthias Strohmayer, Anwalt in Wien).

Der Stein des Anstoßes

Den VKI erreichen immer wieder Beschwerden von Verbraucher:innen, die sich darüber ärgern, dass in der Werbung angekündigte Produkte tatsächlich nicht verfügbar sind, erläutert die Organisation. Nun sei man erfolgreich gegen die A1 Telekom Austria AG vorgegangen.

Der Anbieter hatte unter seiner Marke „yesss!“ im Rahmen des „yesss! Summer Sale“ das iPhone 13 mini zu einem besonders günstigen Preis auf Instagram und Facebook beworben. Tatsächlich war das Angebot zum Zeitpunkt der mehrtägigen Schaltung bereits nicht mehr verfügbar. Beim Anklicken des Angebots wurde lediglich der Hinweis „ausverkauft“ angezeigt – stattdessen wurden den Konsument:innen andere Produkte zum Kauf angeboten, so der VKI.

A1 hatte lediglich 45 Stück des iPhone 13 mini vorrätig, eine Menge, die bei Weitem nicht ausreichte, um der erwartbaren Nachfrage nach einem derart beworbenen Aktionsprodukt gerecht zu werden, so der VKI.

Werbung für ein ausverkauftes Produkt ist unzulässig

Sowohl das HG Wien als auch das OLG Wien sahen darin ein unzulässiges Lockangebot und verurteilten A1 wegen wettbewerbswidrigen Handelns. Laut VKI-Rechtsabteilung gilt folgendes:

  • Die Schaltung von Online-Werbung für ein Angebot, das bereits ausverkauft ist, ist unzulässig.
  • Wirbt ein Unternehmer mit einem bestimmten Angebot, muss er dieses auch in ausreichender Menge vorrätig halten.
  • Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass ein den normalen Erwartungen entsprechender Warenvorrat verfügbar ist – und muss im Streitfall nachweisen können, dass er alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um dieser Nachfrage gerecht zu werden.

„Der oft verwendete Hinweis ‚Angebot solange der Vorrat reicht‘ entbindet nicht von der Verpflichtung, ausreichend Waren vorrätig zu halten“, so Barbara Bauer, zuständige Juristin beim VKI: „Der VKI begrüßt das Urteil als wichtigen Beitrag zum Schutz vor irreführender Werbung. Konsument:innen dürfen nicht durch attraktive Angebote angelockt werden, wenn diese faktisch gar nicht mehr erhältlich sind.“

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