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Motor, Recht

Vorsicht Falle: Was beim Auto nur in Österreich erlaubt ist

Paragraph 57a-Überprüfung ©ARBÖ / Bildagentur Zolles KG / Christian Hofer

Räder & Regeln. Nicht alle gesetzlichen Regelungen in Österreich werden auch im Ausland anerkannt. Es drohen Strafen in vierstelliger Höhe und sogar der Verlust des Kennzeichens.

Erlaubt in Österreich – teuer im Ausland: So betitelt der Verkehrsklub ARBÖ seine Aussendung zu einem gerade in der Urlaubszeit brisanten Thema. Nicht alle gesetzlichen Regelungen in Österreich werden nämlich auch im Ausland anerkannt. Urlauberinnen und Urlauber sollten sich daher vor der Reise informieren, warnt der ARBÖ.

Fast die Hälfte fährt mit dem Auto in den Urlaub

Das Auto ist das beliebteste Reisemittel der Österreicherinnen und Österreicher, wie eine Online-Umfrage des ARBÖ mit 200 Teilnehmern ergab. Demnach werden heuer rund 45 Prozent der Befragten mit dem eigenen Auto auf Urlaub fahren und dabei beliebte Reiseziele in Europa ansteuern. Besonders hoch im Kurs stehen dabei wie in den meisten Jahren die Nachbarländer. Deutschland, Italien und Kroatien.

Doch ob Städtetrip nach München, Badeurlaub an der Adria oder Kulturgenuss in der Toskana – die gute Erreichbarkeit und Vertrautheit birgt die Gefahr recht hoher Strafen in sich. „Um unliebsame Überraschungen in Form von Geldstrafen während oder nach der wohlverdienten Urlaubsreise zu vermeiden, sollte man sich bewusst sein, dass manche in Österreich übliche gesetzliche Regelungen im Ausland keine Gültigkeit haben“, so der Leiter der ARBÖ-Rechtsabteilung Johann Kopinits.

Was in Österreich erlaubt und im Ausland verboten ist

Folgende Regelungen werden im Ausland laut ARBÖ nicht anerkannt:

Viermonatige Überziehungsfrist beim Pickerl gilt nur im Inland

In Österreich darf die §57a-Begutachtung von Kraftfahrzeugen um bis zu vier Monate überzogen werden. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch in den meisten europäischen und außereuropäischen Ländern unbekannt – dort darf der Begutachtungszeitpunkt nicht überschritten werden.

Daher sollte vor Reiseantritt unbedingt überprüft werden, ob die Gültigkeit der §57a-Plakette den gesamten Reisezeitraum abdeckt, warnt der ARBÖ. Es drohen Strafen in vierstelliger Höhe, Probleme mit der Versicherung und im Extremfall der Entzug der Zulassung.

Wie der ÖAMTC festhält, kommt es insbesondere auch beim Grenzübertritt an der italienischen, ungarischen, kroatischen oder slowenischen Grenze immer wieder zu Problemen, wenn das Pickerl abgelaufen ist. Manchmal werde von – laut ÖAMTC übereifrigen – Polizisten sogar das Kennzeichen abgenommen. Dabei dürfe eine §57a-Begutachtung und Bestrafung nur in dem Land vorgenommen werden, in dem das Auto zugelassen sei.

Rote Kennzeichen für Rad- und Heckträger lassen Polizei rot sehen

In Österreich sind die roten Kennzeichen für Rad- und Heckträger beliebt, da man andernfalls ja die weißen Kennzeichen vom Heck des Autos auf den Träger montieren muss – und danach wieder zurück. Die roten Kennzeichen sind im Ausland aber nicht anerkannt. Daher sollte für die Urlaubsfahrt das weiße Kennzeichen des Fahrzeugs auf den Heckträger angebracht werden, warnt der ARBÖ.

Digitaler Führerschein und digitaler Zulassungsschein sind ein No-Go

Der digitale Führerschein und der digitale Zulassungsschein sind ausschließlich in Österreich zulässig und dienen nur als Nachweise für Verkehrskontrollen in Österreich. Im europäischen und außereuropäischen Ausland ist laut ARBÖ ausschließlich der analoge Papier- oder Scheckkarten-Führerschein als Fahrberechtigung und Zulassung gültig.

Code 111 für Motorräder ist im Ausland meist kein Führerschein

Mit dem im Führerschein eingetragenen „Code 111“ ist man in Österreich berechtigt, Motorräder bis 125 ccm und einer Leistung von bis zu maximal 11 kW zu lenken. Diese Fahrberechtigung wird im Ausland aber nur von einigen Ländern anerkannt.

  • Italien: Gültigkeit ohne Einschränkung
  • Lettland: Gültigkeit ohne Einschränkung
  • Portugal: Gültigkeit ist ab einem Alter von 25 Jahren gegeben
  • Tschechische Republik: Gültig nur für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
  • Spanien: Gültig nach mindestens 3-jährigem Besitz der Lenkberechtigungsklasse B

L17 Führerschein gilt nur in drei Ländern

Ausbildungsfahrten im Rahmen der L17-Führerscheinausbildung müssen in Österreich absolviert werden. Daher wird die Urlaubsfahrt ins Ausland nur bis zur österreichischen Grenze als Ausbildungsfahrt anerkannt. Auch nach Beendigung der Ausbildung ist die Nutzung des Führerscheins im Ausland eingeschränkt: Außerhalb von Österreich wird die L17-Lenkberechtigung bis zum 18. Geburtstag nur in Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Dänemark anerkannt, so der ARBÖ.

Führerscheinklasse AM (Mopedführerschein) macht nicht alt genug

Der Führerschein der Klasse AM (Mopedführerschein) gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Österreich und in Deutschland. In allen anderen Staaten beträgt das Mindestalter für das Lenken von Mopeds und Mopedautos 16 Jahre.

Aufpassen auf Regeln, die es in Österreich nicht gibt

Urlauberinnen und Urlauber sollten sich vor Reiseantritt jedenfalls über die örtlichen Regelungen informieren, damit es zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt, so ARBÖ-Rechtsexperte Kopinits: „Gerade in den sehr beliebten südlichen Urlaubsländern wie Kroatien, Slowenien oder Italien werden Verkehrsstrafen oft rigoros geahndet, oftmals auch erst Monate oder sogar Jahre später.“

Daher sollten Touristen auf geltende Rechtsvorschriften im jeweiligen Urlaubsland achten und sich im Vorfeld informieren. „Darüber hinaus haben viele Länder auch spezielle Mitführpflichten, wie zum Beispiel Feuerlöscher oder Ersatzlampen“, so Kopinits.

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