Wien. Das geplante Elektrizititätswirtschaftsgesetz (ElWG) bringt die größten Änderungen am Strommarkt seit Jahrzehnten, analysiert Kanzlei Schönherr. Wenn da nicht…
Vergangene Woche hat die Bundesregierung aus ÖVP, SPÖ und NEOS den überarbeiteten Entwurf des ElWG in Begutachtung geschickt. Sollte es in dieser Form beschlossen werden, wäre das ElWG die umfassendste Reform des Strommarkts seit zwei Jahrzehnten, bewertet Bernd Rajal, Partner der Wirtschaftskanzlei Schönherr, den Entwurf in einer aktuellen Analyse (Mitautor:innen: Nina Zafoschnig, Moritz Üblagger, Patrick Barabas und Maximilian Klein).
Das Wort „sollte“ ist bedeutsam, denn diese Gesetzesmaterie erfordert in Österreich eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat. Für die dazu nötigen Stimmen braucht die Regierung also Grüne oder FPÖ, und die zeigen sich derzeit noch skeptisch.
Die wichtigen Themen
Die Regierung plant durch das ElWG bedeutsame Veränderungen, darunter eine Verpflichtung von Energieversorgern, Preissenkungen an die Kunden innerhalb von 6 Monaten weiterzugeben, sowie Einspeiseentgelte für Photovoltaik-Anlagen. Auch soll die Einspeisung künftig gedeckelt werden können, wenn sie die Netzstabilität gefährdet – was (hoffentlich) nur während kurzer Spitzenzeiten der Fall sein soll.
Schönherr-Partner Rajal identifiziert in seiner Bewertung des ElWG außerdem weitere konkrete, bedeutsame Neuerungen. So führt das Gesetz sogenannte „Abrechnungspunkte“ ein, die es Netzbenutzern ermöglichen, zusätzlich zu den schon bestehenden Zählpunkten, Strommengen separat zu messen, abzurechnen und zu vermarkten. Diese Abrechnungspunkte seien grundsätzlich auch förderfähig. Weiters verpflichtet das ElWG Lieferanten, Absicherungsstrategien (z. B. Termingeschäfte, PPAs) gegen wirtschaftliche Risiken durch Veränderungen auf den Großhandelsmärkten zu entwickeln, was laut Schönherr allerdings verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.
Die gemeinsame Energienutzung wird attraktiver
Auch führt das ElWG „Energy Sharing“ ein. Dadurch können Endkunden erneuerbare Energie – auch außerhalb von Energiegemeinschaften – gemeinsam nutzen, speichern oder verkaufen. Und schließlich werde erstmals auch die gemeinsame Energienutzung näher geregelt: Mitglieder von Energiegemeinschaften gelten künftig als aktive Kunden und dürfen mit Anlagen bis 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Große Unternehmen, die Mitglieder von Bürgerenergiegemeinschaften sind, müssen künftig im Regionalbereich angesiedelt sein, während es bisher keine geografische Einschränkung gab. Für diese Veränderungen sind Übergangsfristen vorgesehen.
Für Netzanschlüsse gibt es künftig pauschale Anschlussentgelte. Und für größere Energiespeicheranlagen gilt in den ersten 20 Jahren eine teilweise Entgeltbefreiung.
Das Stromgesetz bringt auch schärfere Strafen
Im Vergleich zum ElWOG 2010 enthält das ElWG deutlich strengere Vorschriften für REMIT-Verstöße (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency). Die Strafen für solche Verletzungen der EU-Marktpflichten werden entsprechend unionsrechtlicher Vorgaben auf bis zu 5 Mio Euro oder bis zu 15% des Jahresumsatzes erhöht. Zudem werde die Strafbarkeit juristischer Personen für REMIT-Verstöße eingeführt, und Verjährungsfristen verlängert, so Schönherr.
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