Wien. Der VKI ging gegen den Bestell-Button sowie drei Klauseln einer Online-Parfümerie vor und punktete beim Oberlandesgericht Wien.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Online-Parfümerie Notino Deutschland und Österreich GmbH geklagt. Gegenstand der Klage waren u.a. drei Klauseln, wovon zwei Klauseln Maßnahmen zur „Direktwerbung“ regelten – unter anderem den Erhalt von Werbematerialien.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte laut Aussendung die Rechtsansicht des VKI und erklärte alle drei eingeklagten Klauseln für unzulässig; auch den Bestell-Button traf dieses Urteil (rechtskräftig).
Der Stein des Anstoßes
- Die erste vom VKI beanstandete Klausel sah vor, dass Kund:innen aktiv ein Kästchen („Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“) anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten. Dadurch mussten Kund:innen aus der voreingestellten Zustimmung zur Datenverarbeitung allerdings aktiv ,herausoptieren‘ und „das ist unzulässig, wie auch das OLG Wien bestätigt“, so VKI-Juristin Marlies Leisentritt. Das OLG Wien spricht klar aus, dass eine wirksame Einwilligung eine bestätigende, aktive Handlung voraussetzt, die damit nicht gegeben ist.
- Eine zweite Klausel hielt – für den Fall der entgeltlichen Versicherung einer Sendung – fest, dass die Kund:innen bei Beschädigung oder Verlust einer Sendung nicht auf eine Lösung innerhalb der gesetzlichen Frist warten müssten. Das Konsumentenschutzgesetz regle aber ohnehin, dass die Gefahr erst dann auf die Verbraucher:innen übergeht, wenn die Ware an diese abgeliefert wurde, so Leisentritt.
- Eine dritte Klausel betraf schließlich „Warenkorbabbrecher-Mails“. Mit dieser Re-Marketing-Maßnahme sollten potenzielle Kund:innen, die den Bestellvorgang nicht abgeschlossen haben, erneut angesprochen und zum Kaufabschluss animiert werden. Auch diese Klausel beurteilte das OLG Wien als unzulässig.
- Darüber hinaus kennzeichnete Notino den Kauf-Button in der Bestellmaske mit „jetzt bestellen“. Diese Geschäftspraktik erfüllt laut OLG Wien jedoch nicht die gesetzlichen Vorgaben. Demnach muss die Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein.
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