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Informationsfreiheit: Vorerst nur wenige Anfragen – aber die können heftig sein

Harald Pitters, Julia Pitters, Denise Stahleder, Janos Böszörmenyi ©Schönherr

Wien. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gibt den Bürgern weitgehende Auskunftsrechte. Um den richtigen Umgang der Gemeinden damit ging es bei einem Event der Schönherr Tech&Law Academy.

Informationsfreiheit und Datenschutz – Widerspruch oder Symbiose? Während die DSGVO durch die Judikatur beständig weiterentwickelt wird, ist mit dem Informationsfreiheitsgesetz ein gesetzlicher Imperativ zum freien Informationszugang entstanden, hieß es bei der Veranstaltung von Wirtschaftskanzlei Schönherr am 21.10.2025: Zielgruppe waren vor allem Vertreter:innen der öffentlichen Hand, die mit den neuen Rechten der Bürgerinnen und Bürger umzugehen haben.

Die Lage

Wie sind Freiheit der Information und Schutz der Daten in Einklang zu bringen, was ist dabei zu beachten und was ist der aktuelle Status zur DSGVO: Dazu referierten vor Ort Rechtsanwalt Janos Böszörmenyi und Rechtsanwaltsanwärterin Denise Stahleder. Trendexperte Harald Pitters und Wirtschaftspsychologin Julia Pitters präsentierten aktuelle Umfragedaten aus der Praxis der Gemeinden zur neuen Informationsfreiheit.

Grundsätzlich gilt: Das Informationsfreiheitsgesetz gibt den Bürgerinnen und Bürgern weitgehende Rechte, Informationen in Form von Unterlagen von der öffentlichen Hand einzufordern. Dieses Informationsrecht besteht gegenüber Gemeinden, staatlichen Stellen usw.; einen Überblick über die neue Informationsfreiheit bietet die staatliche Informationsseite oesterreich.gv.at). Institutionen der Verwaltung, Gerichtsbarkeit usw. müssen bedeutsame Informationen sogar proaktiv, d.h. von sich aus veröffentlichen (Gemeinden ab 5.000 Einwohner).

Sagen oder nicht sagen

Bereits die proaktive Veröffentlichungspflicht kann beträchtlichen Aufwand bedeuten, auf den vor allem kleinere Institutionen vielleicht noch nicht ausreichend vorbereitet sind – und dazu kommt noch das neue Auskunftsrecht der Bürger:innen. Zwar hält sich auch fast zwei Monate nach Inkrafttreten der neuen Informationsfreiheit die Zahl der Anfragen an die öffentliche Hand noch in engen Grenzen, hieß es bei dem Event. Doch einige der Anfragen, die bereits eingegangen sind, hatten es durchaus in sich: So wurden etwa in großem Stil IP-Adressen von öffentlichen Einrichtungen abgefragt.

Die Antragsteller haben die gewünschte IT-Landkarte der Republik aber vermutlich nicht bekommen: Sicherheitsaspekte gehören zu den Gründen, aus denen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert werden kann, weiters der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die Privatsphäre, drohende Schäden usw.

Die Rechtsprofis empfahlen den Vertreter:innen der staatlichen Stellen vor Ort immerhin, sich auf eine zügige und korrekte Bearbeitung von Auskunftsansuchen vorzubereiten und die Grundidee des Gesetzes – Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis – zu beherzigen. Die Frist dazu ist relativ kurz, denn Auskunftsersuchen müssen grundsätzlich innerhalb von vier Wochen beantwortet werden.

Informationsbomben und Bescheide

Was die Bürger wissen wollen, wird in der Regel oft unproblematisch sein, vielleicht kann die Auskunft sogar die Bürgernähe fördern. Trotzdem brauchen Gemeinden das Know-how, um die Informationsbomben inmitten der ungefährlichen Daten erkennen zu können, hieß es. Das können zum Beispiel private Daten sein, die in Unterlagen über an sich vollkommen unproblematische Themen enthalten sind. Dann muss man den Bürgern natürlich eine Absage erteilen – die aber keine vollständige sein muss: Das gelindere Mittel ist anzuwenden, wie die Schönherr-Rechtsprofis betonten. Es können also z.B. Namen in Unterlagen geschwärzt werden, statt pauschal die Auskunft zu verweigern. Oft wird der Bürger damit ohnehin zufrieden sein und der Frieden in der Gemeinde bleibt gewahrt.

Ist die gewünschte Information für die öffentliche Einrichtung peinlich, braucht es erst recht eine gute Begründung. Kann – zum Beispiel – ein Kraftwerk die Protokolle über seine Schleusenöffnungen allein deshalb unter Verschluss halten, weil die Betreiber sonst Schadenersatzklagen von Hochwasser-Geschädigten befürchten müssten? Die „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ ist zwar ein Geheimhaltungsgrund, doch das allein wird in diesem Fall wohl nicht ausreichend sein, hieß es: Transparenz bei Geschehnissen, die die Bürger bewegen, sei nun einmal der Grundgedanke hinter dem IFG. Allerdings kennt das Gesetz eben eine ganze Reihe von Ausschlussgründen, die im Fall des Falles zum Tragen kommen können.

Anwalt Böszörmenyi riet den öffentlichen Institutionen dazu, rechtzeitig das nötige Know-how bereitzustellen, Informationen entsprechend dem Gesetz herauszugeben und dort, wo das nicht geht, nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schießen: Muss eine Behörde ein Auskunftsansuchen verweigern, kann sie dies zunächst einmal relativ formlos tun. Einen förmlichen abschlägigen Bescheid auszustellen, ist nur nötig wenn der Bürger dies beantragt.

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