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Recht

Mehr Tempo für Infrastrukturprojekte: Das bringt die AVG-Novelle

Parlament ©Parlamentsdirektion / Hertha Hurnaus

Wien. Genehmigungsprozesse für große Infrastrukturprojekte sollen effizienter werden: Die Details der Reform-Novelle.

Die Bundesregierung hat vor kurzem eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) beschlossen, die die Genehmigungsprozesse für große Infrastrukturprojekte effizienter gestalten soll. Das Gesetz betrifft sogenannte Großverfahren, die etwa bei Genehmigungen von Umweltverträglichkeitsprüfungen zum Einsatz kommen. Mit der Gesetzesnovelle werden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes, die sich in der Praxis bewährt haben, in das AVG übernommen, heißt es in der Parlamentskorrespondenz.

Im Zeitraum 2011 bis 2025 wurden rund 400 solcher Verfahren durch Edikt kundgemacht, durchschnittlich 28 pro Jahr. Der Gesetzesbeschluss im Parlament ist für November geplant, die Bestimmungen sollen am 1. Jänner des kommenden Jahres in Kraft treten; für bereits laufende Verfahren sind Übergangsregelungen vorgesehen.

Großverfahren ab 50 Parteien

Großverfahren könnten künftig bereits ab voraussichtlich mehr als 50 beteiligten Parteien durchgeführt werden, bisher lag diese Grenze bei 100. Das soll die Verfahren schneller vorantreiben. Als Kundmachungsplattform fungiert außerdem künftig das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), was eine einheitliche elektronische Verlautbarung sämtlicher Edikte ermöglicht. Die Veröffentlichung in Tageszeitungen entfällt weitgehend; einzig bei Verfahrensbeginn ist ein Hinweis in zwei Bundeslandtagszeitungen erforderlich.

Keine Ediktalsperre mehr

Die bisherige Ediktalsperre – ein Publikationsverbot während des Sommer und über Weihnachten – fällt weg, Kundmachungen können nun ganzjährig erfolgen, erläutert Schönherr-Counsel Christian Holzer in der Aussendung. Bei der Ermittlungsphase (jene Phase, in der Behörden Informationen sammeln) könnten Behörden nun auch Teilbereiche abschließen und müssen später eingehendes Vorbringen nicht mehr berücksichtigen. Gleichzeitig mit der Anberaumung einer Verhandlung kann die Behörde eine Frist für weiteres Vorbringen der beteiligten Parteien setzen; nach dieser Frist sind Einwendungen unzulässig. Zudem können Antragsteller künftig direkt zur Zahlung von Barauslagen, etwa für Sachverständigengutachten, herangezogen werden.

Schönherr-Counsel Holzer merkt an, dass die geplanten Maßnahmen zwar sinnvoll sind, weitere Verbesserungen jedoch wünschenswert wären. So sollten Zustellfiktion zeitgleich mit der Verlautbarung gelten, nicht erst zwei Wochen später, um Verfahren nicht unnötig zu verlängern. Die weiterhin vorgesehene Veröffentlichung in Tageszeitungen wirke im Internetzeitalter überholt. Und eine Vereinheitlichung der verschiedenen Spezialverfahrensvorschriften von Bundes- und Landesgesetzen würde ebenfalls zur Effizienzsteigerung beitragen, so Holzer.

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