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Business, Recht

Umweltnovelle mit neuen Regeln für NGOs bei Abfallbehandlung und Industrie

Erwin Schrödinger Lokal 1 ©Parlamentsdirektion / Thomas Topf

Parlament. Eine Sammelnovelle bringt Änderungen bei den Beschwerde-Möglichkeiten für NGOs.

Um EU-Vertragsverletzungsverfahren entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung im Wirtschaftsausschuss des Nationalrats eine Sammelnovelle vorgelegt, die Änderungen in der Gewerbeordnung und im Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen vorsieht.

  • So sollen anerkannte NGOs ein Beschwerderecht bei Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen nach der Gewerbeordnung erhalten.
  • Im Bereich des Industrieemissionsrechts soll es bei Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, ebenfalls Erleichterungen für NGOs geben. Es soll für sie möglich werden, auch ohne Vorbringen schriftlicher Einwände und ohne Parteistellung im Genehmigungsverfahren, Beschwerde gegen den Bescheid zur Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erheben zu können.
  • Weiters sollen für den Bereich des Industrieunfallrechts die von der Europäischen Kommission beanstandeten Regelungen wortgetreu aus der Seveso III-Richtlinie übernommen werden.

Neues bei IPPC-Anlagen

Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens wurde seitens der Europäischen Kommission auch bemängelt, dass für IPPC-Anlagen (besonders umweltrelevante Industrie-, Tierhaltungs- und Abfallbehandlungsanlagen), die unter das Mineralrohstoffgesetz fallen, einige Bestimmungen der Industrieemissionen-Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt worden seien. Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll dem nun ebenso nachgekommen werden, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet.

So sollen auch hier die Beschwerdemöglichkeiten von Umweltorganisationen erweitert werden. Diese sollen auch dann Beschwerde gegen die Bewilligung einer IPPC-Anlage erheben können, wenn sie sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben.

Zudem wird der Begriff „Emission“ definiert und Emissionsgrenzwerte für „sonstige Schadstoffe“ verankert. Ebenso ist die Veröffentlichung der Bewilligung von IPPC-Anlagen im Internet, wie auch die Einstellung des Betriebs im Falle einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt vorgesehen.

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