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Steuer

Erhöhter Investitionsfreibetrag: So nützen sie jetzt den Steuervorteil

Das Bild zeigt Karl Stückler, Partner bei BDO
Karl Stückle (© BDO)

Österreich. Es ist wieder die Zeit: BDO-Partner Karl Stückler erläutert steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen zu Jahresende.

Es ist wieder diese Zeit im Jahr: Die Adventmärkte öffnen, die ersten Weihnachtsbeleuchtungen erscheint in den Straßen – und die Steuerkanzleien erinnern an die noch möglichen steuerlichen Maßnahmen zu Jahresende.

Heuer legt BDO besonderes Augenmerk auf dem Investitionsfreibetrag (IFB): Der Nationalrat hat eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags beschlossen. Die Änderung ermöglicht Unternehmen verbesserte steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei Investitionen. Karl Stückler, Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO Austria, erläutert die neuen Regelungen und wie sie für den Jahresabschluss genutzt werden können.

Unternehmer hätten mehrere Optionen, ihr steuerliches Ergebnis zum Jahresende gezielt zu beeinflussen, heißt es in einer Aussendung von BDO. Die Wahl der geeigneten Maßnahmen sollte jedoch anhand der individuellen Unternehmensstruktur und der aktuellen Rechtslage erfolgen.

Die Möglichkeiten für den Jahresabschluss

Der Investitionsfreibetrag gilt natürlichen und juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften, also auch Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich beträgt der Freibetrag 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Im Bereich der Ökologisierung liegt der Satz bei 15 Prozent.

Für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 steigt der Freibetrag auf 20 Prozent beziehungsweise auf 22 Prozent für klimafreundliche Investitionen. Die Höchstgrenze liegt bei 1 Million Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr. Ausgenommen sind Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen – etwa Ölheizungen – sowie gebrauchte Güter.

Beispiele für ökologische Investitionen mit erhöhter Förderung sind:

  •     Photovoltaikanlagen
  •     Wärmepumpen
  •     Fernwärmevorrichtungen
  •     Elektrofahrzeuge

Für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden, besteht ein zusätzlicher Öko-Zuschlag von 15 Prozent. Dieser gilt für thermisch-energetische Sanierungen oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches System. Erfasst sind die Dämmung von Außenwänden, Geschossdecken, Dächern und Böden, der Austausch von Fenstern und Außentüren sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Der Heizkesseltausch umfasst die Umstellung auf eine Wärmepumpe, eine Holzzentralheizung wie Pelletheizungen oder einen Fernwärmeanschluss. Der Öko-Zuschlag steht jedoch nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die bereits ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.

Der Öko-Zuschlag für Wohngebäude ist auf zwei Wirtschaftsjahre befristet und gilt ab dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden Aufwendungen berücksichtigt, die im Kalenderjahr 2024 oder 2025 anfallen. Für rein betrieblich genutzte Gebäude gibt es keinen Öko-Zuschlag.

Steueroptimierung mit geringwertigen Wirtschaftsgütern

Die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter sind etablierte Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Wird ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen, kann die Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung erst im folgenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten bis zu 1.000 Euro kann als geringwertiges Wirtschaftsgut wahlweise sofort und vollständig abgeschrieben werden.

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können einen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. Der sogenannte Grundfreibetrag staffelt sich nach Gewinnstufen:

  • Bei einem Gewinn bis 33.000 Euro beträgt der Grundfreibetrag maximal 15 Prozent (maximal 4.950 Euro)
  • Ein Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag beträgt bei Gewinnanteilen zwischen 33.000 und 178.000 Euro 13 Prozent, zwischen 178.000 und 353.000 Euro 7 Prozent sowie zwischen 353.000 und 583.000 Euro 4,5 Prozent

Der Grundfreibetrag wird ohne Investition automatisch berücksichtigt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag erfordert hingegen eine entsprechende Investition (Nutzungsdauer gleich oder mehr als vier Jahre) und ist in der Steuererklärung nachzuweisen; maßgebliche Investitionen müssen 2025 erfolgen.

Spenden steuerlich absetzen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an Universitäten, Museen, Feuerwehren, sowie an Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen sind bis zu maximal 10 Prozent des Gewinns (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags) steuerlich absetzbar, sofern die Einrichtungen als begünstigt anerkannt sind. Seit August 2024 werden auch Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen steuerlich begünstigt, ohne dass Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen entstehen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen wie Hochwasser, Vermurung oder Sturmschäden sind als Betriebsausgabe absetzbar. Darunter fallen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen, die Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter sowie der Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern. Steuerfreie Zuwendungen von Dritten reduzieren jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen, auch wenn sie erst in späteren Jahren ausgezahlt werden.

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